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Geburten, Vaterschaftsanerkennungen und Namenserteilungen
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes/Ihrer Kinder!
Das Standesamt Darmstadt ist für die Beurkundung der Geburt zuständig, wenn das Kind in Darmstadt geboren wird.
Alle notwendigen Unterlagen entnehmen Sie bitte dieser Checkliste.
a) Entbindung in einem Krankenhaus:
- Innerhalb von 7 Tagen können Sie die Geburt bei der Verwaltung des Krankenhauses anzeigen und alle notwendigen Unterlagen dabei vorlegen. Das Krankenhaus leitet die Geburtsanzeige erst nach Ablauf der 7 Tage an das Standesamt weiter, wenn die Eltern bis dahin nicht vorgesprochen haben. Eine Kontaktaufnahme oder Vorsprache beim Standesamt vor Ablauf der 7 Tage ist nicht möglich, da die Geburtsanzeige in diesem Fall noch nicht vorliegt. Wenn die Unterlagen vollständig sind und keine Rückfragen bestehen, erfolgt die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes. Die erstellten Geburtsurkunden werden Ihnen per Einschreiben zugesandt.
b) Entbindung zu Hause:
- Hausgeburten müssen innerhalb von 7 Tagen nach der Geburt persönlich von Vater und/oder Mutter, ansonsten von jeder anderen Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen informiert ist, beim Standesamt angezeigt werden.
- Die Bescheinigung der Hebamme über die Geburt des Kindes ist mit den notwendigen Unterlagen (siehe Checkliste) zur mündlichen Anzeige der Geburt beim Standesamt, Marktplatz 8, 3. Stock, mitzubringen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin per Mail unter standesamt@darmstadt.de
Gebühren
Eine Geburtsurkunde kostet 12 Euro, jede weitere gleichzeitig ausgestellte Urkunde je 6,00 Euro.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Welche Fristen muss ich beachten?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
§§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)§ 34 Personenstandsgesetz
Was sollte ich noch wissen?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug
Urheber
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Fachlich freigegeben durch
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
28.05.2019Kontakt
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