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Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen (blauer Parkausweis)
Ein bestimmter Personenkreis von schwerbehinderte Menschen erhält unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist.
Zum Beispiel:
- bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
- unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
- bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen sowie
- zur europaweiten Nutzung von allgemeinen gekennzeichneten Behindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrerpiktogramm).
Voraussetzungen:
- außergewöhnlich Gehbehinderten (Merkmal „aG“)
- Blinde (Merkmal „Bl“)
- Personen mit beidseitiger Amelie, beidseitiger Phokomelie oder vergleichbarer Behinderung
Gültigkeit:
- max. 5 Jahre
- von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises abhängig
Sonstiges:
- die Genehmigung ist personengebunden
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Schwerbehindertenausweis bzw. Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
- ein Lichtbild
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der / des Antragstellenden
Rechtsgrundlagen
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
Gebühren
gebührenfrei
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
• bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
• unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
• bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen
"Oranger Parkausweis" (bundesweit)
Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
Verfahrensablauf
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter schriftlich beantragen. Die zuständigen Behörden halten zur Vereinfachung in der Regel Formulare bereit.
An wen muss ich mich wenden?
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Wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Antrag
- Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
- für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
Welche Gebühren fallen an?
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Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Parkausweis "Blau":
Sie können den Parkausweis in der Regel gleich mitnehmen oder bekommen den Ausweis zeitnah zugesandt. Die Dauerausnahmegenehmigungen gelten maximal 5 Jahre.
Parkausweis "Orange":
Geringe Zeitverzögerung, weil die Versorgungsverwaltung im Rahmen der Amtshilfe um Auskunft gebeten wird, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört.
Rechtsgrundlage
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Urheber
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Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Fachlich freigegeben am
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04.12.2017Kontakt
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