Auskunfts- und Übermittlungssperren
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Übermittlungssperren
Einwohnerinnen und Einwohner können der Weitergabe ihrer Daten widersprechen, bei Auskunftserteilung und Datenübermittlung an:
1. öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen (man nicht selbst) Familienmitglieder angehören,
2. Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Daten werden möglicherweise im Internet veröffentlicht),
3. Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,
4. Adressbuchverlage,
5. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Übersendung von Informationsmaterial.
Auskunftssperren
Sperre jeder Melderegisterauskunft, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können.
Benötigte Unterlagen
Übermittlungssperre: Benötigt wird eine formlose schriftliche Mitteilung. Sie können aber auch unser Antragsformular nutzen.
Auskunftssperre: Benötigt wird ein schriftlicher Antrag mit Begründung. Anhand der Begründung wird geprüft, ob durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange für den/die Betroffene/n erwachsen könnte.
Gebühren
Keine
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wenn Sie Ausländer sind und glaubhaft machen, dass eine mögliche Datenübermittlung der Ausländerbehörde an eine private oder öffentliche Stelle (zum Beispiel Verein, anderer Staat, EU-Behörde) Ihre schutzwürdigen Interessen oder die anderer Personen (beispielsweise Ihre Kinder) beeinträchtigen kann, können Sie eine Übermittlungssperre im Ausländerzentralregister beantragen.
Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Soweit kein überwiegendes öffentliches Übermittlungsinteresse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam.
Verfahrensablauf
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- Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie können die zuständige Stelle auch persönlich aufsuchen.
- Die Behörde hört Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren, und entscheidet über Ihren Antrag.
- Wird eine Übermittlungssperre angeordnet, erfolgt ein Vermerk im Ausländerzentralregister.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid
Hinweis: Eine Anhörung erfolgt nicht, wenn dieser der Zweck der Übermittlung entgegensteht (Beispiel: Die Daten werden in einem Strafverfahren benötigt, das gegen Sie selbst geführt wird).
An wen muss ich mich wenden?
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- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg oder
- die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern)
Voraussetzungen
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- Durch die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister besteht Gefahr, dass schutzwürdige Interessen von Ihnen oder von anderen Personen beeinträchtigt werden.
- Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen)
Welche Unterlagen werden benötigt?
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- Identitätsnachweis
- gegebenenfalls geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung
Welche Gebühren fallen an?
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Das Einrichten einer Übermittlungssperre ist für Sie kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Dauer der Sperre ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
Rechtsgrundlage
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§ 4 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) – ÜbermittlungssperrenHerausgebende Stelle
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Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
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08.08.2013