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Beistandschaften

Info

Beistandschaft gemäß §§ 1712, 1713 BGB

Die Beistandschaft umfasst u.a. folgende Aufgaben:

  • Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft
  • Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Familiengericht, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist
  • Berechnung des Unterhaltsanspruchs des Kindes und regelmäßige Überprüfung der Unterhaltshöhe
  • Antrag auf Festsetzung des Unterhalts beim Familiengericht, falls der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig keinen Unterhalt zahlt
  • Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

 
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, gemäß § 18 SGB VIII

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder die junge volljährige Person (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. Auch bietet das Jugendamt weitere Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an.

Bitte vereinbaren Sie für die Beantragung der Beistandschaft oder einer Beratung einen Termin. Zur Bearbeitung der Beistandschaft ist ein persönliches Gespräch notwendig.

Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes: 
Buchstabe A - G, Frau Bechtold
Buchstabe H - M, Herr Herdel 
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Teaser

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen möchte, kann das Jugendamt als Beistand sich um eine Anerkennung bemühen und das Kind im gerichtlichen Verfahren vertreten.

Verfahrensablauf

Beratung, Unterstützung, Beistandschaft:

Die Beistandschaft kann persönlich eingerichtet werden oder über einen schriftlichen Antrag beantragt werden. Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

Antragsberechtigt ist:

  • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,
  • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
  • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

Eine persönliche Vorsprache ist sinnvoll. Hierzu wird ein Termin vereinbart, der meist 30 bis 60 Minuten dauert.

Voraussetzungen

  • Kinder erhalten Beratung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.

Welche Gebühren fallen an?

  • Es fallen keine Kosten an.

Bearbeitungsdauer

Nach einer persönlichen Beratung (ca. 30 bis 60 Minuten) erfolgt die Bearbeitung in der Regel umgehend. Die Dauer kann in Einzelfällen variieren.

Anträge / Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja, in den allermeisten Fällen

Fachlich freigegeben durch

HMSI

Fachlich freigegeben am

04.08.2022

Leistungsbeschreibung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt werden. Weigert sich der betroffene Vater, kann für das betroffene Kind eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet werden. Der Beistand informiert und berät über die anstehenden Schritte. Er bemüht sich um eine Anerkennung der Vaterschaft und vertritt das Kind im gerichtlichen Verfahren, um seine Rechte angemessen durchzusetzen. Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.

Eine Beistandschaft kann zudem eingerichtet werden für die Geltendmachung des Kindesunterhalts. Informationen dazu finden Sie nachstehend:

https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=370247406

An wen muss ich mich wenden?

Das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Angaben zum Vater des Kindes

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt oder mit Volljährigkeit.

Beratung und Unterstützung erhält ein Kind (und der Elternteil bei dem es lebt) bei der Beistandschaft bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Herausgebende Stelle