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Brexit

Kurzinfo

Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien aus der Europäischen Union

 

Das Vereinigte Königreich Großbritannien hat am 1. Februar 2020 die Europäische Union im Rahmen eines geregelten Austritts verlassen.

Das Freizügigkeitsrecht von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen bleibt für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020 mit allen Rechten und Pflichten bestehen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist können sich britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige somit auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) berufen.

Um sich auf das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien berufen zu können, muss spätestens am 31. Dezember 2020 ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet worden sein und sich der Aufenthalt nach den unionsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig gestalten.

Personen, die sich zum Jahreswechsel 2020/2021 vorübergehend außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, den ständigen Wohnsitz aber im Bundesgebiet beibehalten, fallen unter das Austrittsabkommen und sind damit begünstigt.

Wie bisher auch ist es erforderlich, dass britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige im Besitz eines gültigen Nationalpasses sind.

Info

Anzeige des Aufenthaltes

Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 benötigen britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ein Aufenthaltsdokument, das den rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt.

Nach dem Austrittsabkommen ist es erforderlich, dass der Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen, die sich bis zum 31. Dezember 2020 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, bis spätestens zum 30. Juni 2021 gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen ist. Hierzu bedarf es der aktiven Mitwirkung unserer britischen Staatsangehörigen. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU haben Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen in Anspruch nehmen wollen, ihren Aufenthalt bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Personen, die bereits im Besitz einer sogenannten Aufenthalts/- Daueraufenthaltskarte sind. Diese Personen haben bis zum 31.12.2021 Zeit, ihre Aufenthaltskarte für Familienangehörige/EU in ein Aufenthaltsdokument-GB umzuwandeln. Die Ausländerbehörde kommt auf diese Personen zu um das jeweilige Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen. Für den Austausch der Daueraufenthaltskarte in ein Aufenthaltsdokument-GB fällt keine Gebühr an.

In Darmstadt gemeldete britische Staatsangehörige wurden bereits mit einem Informationsschreiben über ihr zukünftiges Aufenthaltsrecht informiert und gleichzeitig gebeten, ihren Aufenthalt gegenüber meiner Behörde anzuzeigen.

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Bürger- und Ordnungsamt

Ausländerbehörde

Postfach 11 10 61

64225 Darmstadt

 

E-Mail: auslaenderbehoerde@darmstadt.de

Der Aufenthaltsanzeige ist eine Kopie des gültigen Nationalpasses sowie ggf. Kopien der Nationalpässe vorhandener Familienangehöriger beizulegen. Sofern eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, soll der Aufenthaltsanzeige hiervon ein Nachweis beigefügt werden. Die Aufenthaltsanzeige samt den beizufügenden Unterlagen sind bis spätestens zum 30. Juni 2021 an die Ausländerbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu übermitteln.

Eine Anzeige des Aufenthaltes ist nicht erforderlich, wenn neben der britischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt. Ein Freizügigkeitsrecht wird dann über diese weitere Staatsangehörigkeit vermittelt.

Nach Eingang der Aufenthaltsanzeige mitsamt den benötigten Unterlagen erhalten die in der Wissenschaftsstadt Darmstadt gemeldeten und lebenden britischen Staatsangehörige Anfang des kommenden Jahres 2021 ein Terminschreiben zur Vorsprache und den weiteren mitzubringenden Unterlagen für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments-GB bei der Ausländerbehörde. Eine weitere Antragstellung oder eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht notwendig. Wir bitten Sie auch von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen.

Hinweis: Vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 gilt der Aufenthalt bei vor dem 31.12.2020 freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen weiterhin als erlaubt.

Brexit - Informationen und Terminvereinbarung

über 06151 - 13 3323

 

Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: Beschäftigung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ab dem 01.01.2021:

Information für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab 01.01.2021 - Brexit

 

Aufenthaltsdokument‐GB

Sobald die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, wird den britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen im Laufe des Jahres 2021 ein sogenanntes Aufenthaltsdokument‐GB ausgestellt. Familienangehörige von britischen Staatsangehörigen, die nicht selbst britische Staatsangehörige sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes der Europäischen Union besitzen, erhalten entsprechend ein Aufenthaltsdokument‐GB für Familienangehörige.

Das Aufenthaltsdokument‐GB wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat ausgestellt.

Informationen zum eAT

 

Britische Staatsangehörige, die erst nach Ende des Übergangszeitraumes am 31. Dezember 2020 in das Bundesgebiet einreisen und somit nicht vom Austrittsabkommen begünstigt sind

Britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige, die erst nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 dauerhaft in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich hier aufhalten möchten, benötigen vor der Einreise ein Visum, das bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen ist.

Homepage der deutschen Botschaft in London

 

Weitere Informationen

Deutsch: www.bmi.bund.de/brexit-info

Deutsch - Informationsbroschüre für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen

Englisch: www.bmi.bund.de/brexit-info-en

Englisch - Information brochure for United Kingdom nationals and their family members about the right of residence provided for in the Withdrawal Agreement



Benötigte Unterlagen

Aufenthaltsanzeige Brexit

Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung dieses sogenannten Aufenthaltsdokument-GB beträgt für

antragstellende Personen ab 24 Jahren       - 37,00€

antragstellende Personen unter 24 Jahren  - 22,80€

Keine Gebühr bei Besitz einer bisherigen Daueraufenthaltskarte