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Bestattungskostenübernahme
Bei einem Trauerfall sind die Hinterbliebenen mit der Abwicklung von sehr umfangreichen und notwendigen Formalitäten konfrontiert.
Das Bestattungsinstitut übernimmt auf Wunsch die komplette Abwicklung aller Formalitäten.
Neben dem Verlust eines nahen Angehörigen spielen gerade die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit der Bestattung bei Geringverdienenden eine große Rolle.
Die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen können bei Vorliegen der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einen Antrag auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Verfahrensablauf
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Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
An wen muss ich mich wenden?
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- wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
- wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen
Voraussetzungen
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- Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
- Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Die Erben sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Nachweise des Verstorbenen:
- Sterbeurkunde
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
Nachweise des Antragstellers:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Welche Gebühren fallen an?
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Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.
Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.
Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.
Rechtsgrundlage
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• § 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Leistungen)• § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Bestattungskosten)
Urheber
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Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
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11.06.2012