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Automatenaufstellerlaubnis
Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Benötigte Unterlagen
Wegen unterschiedlicher betrieblicher und tätigkeitsbezogener Gegebenheiten und Anforderungen ist ein persönliches Informationsgespräch mit der/dem Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter erforderlich.
Gebühren
Gebühren auf Anfrage
Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung
An die Ordnungsbehörde der Stadt bzw. Gemeinde, in der die Spielgeräte aufgestellt werden sollen. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
(bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
(Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
(Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
§ 33c Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Antragsformular
Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen
04.09.2020
Kontakt
- Frau Krämer
- Frau Rauschmayr
- Herr Trippel