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Vorkaufsrechtszeugnis
Die Gemeinde besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Laut § 24 Absatz 1 des Baugesetzbuches steht der Gemeinde unter anderem ein Vorkaufsrecht bei Kauf von Grundstücken zu, wenn
- auf dem Grundstück laut Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
- das Grundstück in einem Umlegungsgebiet oder Sanierungsgebiet liegt,
- das Grundstück unbebaut ist und mit Wohnbebauung bebaut werden könnte.
Verfahrensablauf:
Der Grundstücksverkäufer ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrags unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Die Gemeinde hat dann, nach Mitteilung des Kaufvertrages, 3 Monate Zeit, ihr Vorkaufsrecht (durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung) auszuüben. Macht sie von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, stellt sie auf Antrag ein so genanntes Negativattest aus.
Der Notar benötigt ein Vorkaufsrechtszeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2). Eine Wahrung des Vertrages kann also sonst nicht erfolgen.
Benötigte Unterlagen
- Formloser Antrag
- Vorlage einer unbeglaubigten ( einfachen ) Kopie des beurkundeten Kaufvertrages
Rechtsgrundlagen
§§ 24 bis 28 Baugesetzbuch
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Kaufpreises. Genaueres können Sie der "Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten -Verwaltungskostensatzung-" im Abschnitt II, Besondere Verwaltungskosten Ziffer 3.3 entnehmen.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt,
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Wollen Sie ein solches Grundstück erwerben, benötigen Sie ein sogenanntes "Negativzeugnis", damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde, dass sie
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
Verfahrensablauf
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Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies das beurkundende Notariat. Es beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
An wen muss ich mich wenden?
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An die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Kaufvertrag
Welche Gebühren fallen an?
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Die Kosten für ein Negativzeugnis sind in den Gemeinden unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich vor Ort.
Welche Fristen muss ich beachten?
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Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen 2 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über den Kaufvertrag ausüben.
Rechtsgrundlage
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§§ 24 und 25 BauGB (Baugesetzbuch)
§§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) – Gesetzliche Vorkaufsrechte der GemeindeUrheber
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Kontakt
- Frau Nolte, Susanne