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Tierseuchenbekämpfung

Info

Die Tierseuchenbekämpfung umfasst:

  • Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften, z.B. auf das Freisein bestimmter Tierseuchen, wie zum Beispiel, Tollwut, Schweinepest, BSE oder Geflügelpest
  • Auskünfte zum Reiseverkehr mit Heimtieren *)
  • Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen für Heimtiere im Reiseverkehr
  • Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen für den Export und das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren
  • Erteilung der Genehmigungen nach § 17 g Tierseuchengesetz für die Halter von Papageienvögel (Psittaciden)
  • Registrierung von Tierbeständen (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen) nach § 26 der Viehverkehrsverodnung gemeinsam mit dem HVL Alsfeld, www.hvl-alsfeld.de

Nützliche Internetseiten:
www.ec.europa.eu
www.bmelv.de (Links: Tier, Tiergesundheit, Reisen mit Heimtieren)
www.fli.bund.de (Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit)
www.hmuelv.hessen.de (Links: Verbraucher- und Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung)
www.rp-darmstadt.hessen.de (Links: Umwelt & Verbraucher, Veterinärwesen, Tierseuchenbekämpfung)

Rechtsgrundlagen

Tierseuchengesetz (TierSG) vom 22.06.2004 (BGBl. I, S. 1260, berichtigt: BGBl. I, S 3588), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl.I S. 3044)

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Art. 2 § 90 des Gesetzes vom 27.12.2011 (BGBl. I S. 3044)

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. Nr. L 146, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 52/2012 v. 20.01.2012 (ABl. Nr. L 18 v. 21.01.2012, S. 1)

Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), geändert durch Art. 2 § 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I s. 3044)

Bekanntmachung der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2044 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Art. 10 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen u. zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499)

Gebühren

Aufgrund der äußerst zahlreichen Dienstleistungen können nicht für jede Dienstleistung die Gebühren aufgezählt werden. Für gewünschte Auskünfte zu den Gebühren für eine bestimmte Dienstleistung stehen wir auch gerne telefonisch zur Verfügung.

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Tipp: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • der Halter oder die Halterin des Tieres sind
  • den Halter oder die Halterin vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
    • Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure
    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
    • Hufschmiede und Klauenpfleger,
    • Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,
    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
    • Leiter  oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten

Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.

https://www.bmel.de/DE/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/_texte/AnzeigepflichtigeTierseuchen.html

Verfahrensablauf

Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Machen Sie Angaben zu:

  • vermutete Seuche
  • auftretende Symptome
  • Art, Anzahl, Standort und Haltungsform der Tiere
  • Besitzer oder Besitzerin der Tiere
  • möglicherweise: Betroffene Nachbarbestände
  • von Ihnen getroffene Maßnahmen
  • wurden die Tiere ge- oder verkauft
  • ggf. Haltung anderer Tierarten

Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Untersuchung, die Quarantäne oder die Tötung der Tiere sein.

https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=8967785

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

für die Anzeige: Keine

Was sollte ich noch wissen?

Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

https://www.hessenfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=347182533

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

19.08.2014