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Spielhallenbetrieb
Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.
Benötigte Unterlagen
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisse richten sich nach persönlichen und betrieblichen Gegebenheiten.
Ein persönliches Informationsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in ist vor der Antragstellung erforderlich.
Gebühren
Gebühren auf Anfrage
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, dass der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wenden Sie sich an die Gewerbebehörde der betroffenen Gemeinde bzw. Stadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" abwickeln
Einheitlicher AnsprechpartnerWelche Unterlagen werden benötigt?
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- Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
- Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
- Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
- Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 3 Abs. 1 Hessisches Spielhallengesetz).
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V. (unter "Umsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes") oder im Verwaltungsportal des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Abschrift aus dem Handelsregister
Führungszeugnis
Bescheinigung in Steuersachen
Gewerberecht
Welche Gebühren fallen an?
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Die Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.
Rechtsgrundlage
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§ 9 Hessisches Spielhallengesetz§ 3 Hessisches Spielhallengesetz
§ 33c Gewerbeordnung (GewO) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Anträge / Formulare
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Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Was sollte ich noch wissen?
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Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie im Verwaltungsportal des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (unter Wirtschaft > Gewerberecht > Verwaltungsvorschriften). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
Vollzugshinweise HessSpielhG (pdf 211 kb)Urheber
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Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
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08.03.2013Kontakt
- Frau Schott