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Bewohnerparkausweis / Anwohnerparken
Onlinedienste
- Beantragen Sie Ihren Bewohnerparkausweis online
- Verlängern Sie ihren Bewohnerparkausweis online
Voraussetzungen:
- mit Haupt- und Nebenwohnsitz im Bewohnerparkgebiet gemeldet
- Fahrzeug muss auf die antragstellende Person zugelassen sein oder
- von dieser dauerhaft genutzt werden
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- ggf. Nutzungsbescheinigung, wenn nicht der Fahrzeughalter
Rechtsgrundlagen
- § 45 StVO
- § 46 StVO
- Informationsblatt Ausnahmegehmigung Parken
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Art des benötigten Ausweises bzw. nach der der Zone in der er eingesetzt werden soll.
- Antrag auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises (§ 45 StVO)
Zonen: 1, H, ,R S, SK
Erstantrag oder Verlängerung, auch mit gleichzeitiger Änderung (30,70 €)
- Antrag auf Erteilung eines Parkausweises (§ 46 StVO)
Zonen: i (Innenstadt), K/SCH (Kapellplatzviertel/Schulstraße),
K (Kapellplatzviertel), O (Orangerie), BE1 (Bessungen Nord), BE2 (Bessungen Ost),
MA (Mathildenhöhe), WO (Woogsviertel)
Erstantrag oder Verlängerung, auch mit gleichzeitiger Änderung
- 1 Monat (30,00 €)
- 6 Monate (70,00 €)
- 1 Jahr (120,00 €)
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in der Regel dort, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bevölkerung des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
An die Straßenverkehrsbehörde Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde.
Voraussetzungen
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Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:
- der Hauptwohnsitz ist im Bewohnerparkgebiet gemeldet,
- die Wohnung wird selbst bewohnt und
- das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein oder von ihm dauerhaft genutzt werden (Nachweis durch eine Bestätigung des Fahrzeughalters, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde).
Von manchen Städten und Gemeinden werden für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch weitere Voraussetzungen gefordert, z. B. fehlende Garage. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachgefragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Einige Städte oder Gemeinden ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen.
Welche Gebühren fallen an?
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Der Bewohnerparkausweis ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 10,20 Euro und höchstens 30,70 Euro pro Jahr. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, teilt Ihnen die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit.
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); Anlage zu § 1 GebOSt, Gebühren-Nr. 265
Was sollte ich noch wissen?
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Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Die näheren Einzelheiten sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.
Urheber
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Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Fachlich freigegeben am
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26.10.2016
Kontakt
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