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Namensänderungen

Info

Für folgende Namenserklärungen ist das Standesamt Darmstadt zuständig:


1) Zivilrechtliche Namensänderungen

  • Wohnsitz der Person in Darmstadt
  • Namenserteilungen für minderjährige Kinder durch den sorgeberechtigten Elternteil und ggf. dessen Ehegatten
  • Bestimmung eines Ehenamens nach der Eheschließung
  • Wiederannahme eines früheren Namens nach Scheidung
  • Voranstellung oder Anfügung eines Namens zum Ehenamen (Doppelname)
  • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
  • Nachträgliche Namensänderung von minderjährigen Kindern
  • Erklärungen von Vertriebenen oder Spätaussiedlern zum Vor- und Familiennamen sowie Namensbestandteilen (§ 94 BVFG)
  • Angleichung von Namen an das deutsche Namensrecht (Art. 47 EGBGB)
  • Erklärung zur Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (§ 45b PStG)

Die Namensrechtlichen Erklärungen sind mit Gebühren gemäß des Gebührenverzeichnisses verbunden.

2) Öffentlich-rechtliche (behördliche) Namensänderung

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder Asylberechtigung
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung

Für die Namensänderung werden Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem Einzelfall richtet.

 

Weitere Informationen zu öffentlich-rechtlichen Namensänderungen in Darmstadt erhalten Sie in dem rechts aufgeführten Leitfaden. 

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Bitte senden Sie in allen Fällen von Namensänderungen eine E-Mail mit ausführlicher Schilderung Ihres Anliegens an standesamt@darmstadt.de und mit Angabe einer Telefonnummer. Wir melden uns bei Ihnen nach erfolgter Prüfung Ihres Anliegens.

 

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Teaser

Sie möchten Ihren Vornamen und Familiennamen ändern lassen? Wenn Sie einen wichtigen Grund dafür haben, dann können Sie einen Antrag stellen.

Fachlich freigegeben am

31.05.2023

Leistungsbeschreibung

Ihr Familienname und Ihr Vorname kann geändert werden. Sie müssen für die Änderung einen wichtigen Grund haben. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die privaten schutzwürdigen Interessen von Ihnen als Namensträger oder Namensträgerin an der Namensänderung schwerer wiegen als das öffentliche Interesse oder ein privates Interesse Dritter an der Beibehaltung Ihres Namens.

Verfahrensablauf

Die Änderung Ihres Vor- oder Familiennamens müssen Sie schriftlich bei der Namensänderungsbehörde beantragen. In Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern ist der Magistrat zuständig; im Übrigen ist der Kreisausschuss zuständig.

  • Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag.
  • Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
  • Ihre zuständige Stelle erhebt einen Gebührenvorschuss und führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Urkunde über die Namensänderung. Mit deren Aushändigung wird die Namensänderung wirksam. Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Die Namensänderungsbehörde teilt Ihre Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
    • die Meldebehörde,
    • das Standesamt, das das Geburtenregister führt,
    • das Standesamt, das das Eheregister oder das Lebenspartnerschaftsregister führt.
  • Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.

Herausgebende Stelle

Voraussetzungen

  • Es liegt ein wichtiger oder schwerwiegender Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldebescheinigung und gültiger amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Auszug aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsorts)
  • bei Staatenlosen: Reiseausweis oder Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei heimatlosen Ausländern oder Asylberechtigten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • bei ausländischen Geflüchteten: Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz
  • für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 28 Bundeszentralregistergesetz,
  • der Nachweis über das Ergebnis der Anhörung durch das Familien- oder Betreuungsgericht, wenn der Antrag durch einen Vormund oder Betreuer gestellt wird,
  • das Ergebnis der Anhörung durch das Familiengericht, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  • Eine Erklärung, ob, wo und mit welchem Ergebnis bereits einmal ein Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt wurde.

Für weitere Unterlagen erkundigen Sie sich bitte vorab bei der für Sie zuständigen Namensänderungsbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport