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Ersatzführerschein - bei Verlust
Wann bekommt man einen Ersatzführerschein?
Bei Verlust oder Diebstahl des Führerscheins (mit Zustellung per Direktversand).
Wie beantrage ich den Ersatzführerschein?
Postalisch an:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Fahrerlaubnisbehörde
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt
unter Einreichung aller benötigten Unterlagen (siehe benötigte Unterlagen)
Ich habe meinen ausländischen Führerschein verloren, was nun?
- und der Führerschein im alten Format (Papier) vorgelegen hat dann muss von der Ausländischen Fahrerlaubnisbehörde eine Karteikartenabschrift angefordert werden.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular (siehe rechts im Kästchen)
- Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses (bei Nicht-EU Bürgern: zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels bzw. Kopie der Fiktionsbescheinigung) Alternativ: Geburtsurkunde/Eheurkunde
- aktuelles Lichtbild (biometrisch)
- Falls vorhanden: die Strafanzeige der Polizeibehörde
Die Anzeige ist im Original bzw. in beglaubigter Kopie vorzulegen und muss die Angabe der gestohlenen Gegenstände enthalten. Die Vorlage einer ausländischen Diebstahlsanzeige entbindet nicht von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Diese wird von der Fahrerlaubnisbehörde vor Ort gefertigt. - Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn der letzte Führerschein nicht bei der Stadt Darmstadt ausgestellt wurde (nur erforderlich bei Vorbesitz des alten grauen oder rosa Führerscheins) - Über folgenden Link erhalten Sie Auskünfte über Anschriften von weiteren Fahrerlaubnisbehörden: www.kba.de
Bearbeitungsdauer:
Lieferzeit ca. 3-4 Wochen
Nach Abschluss der Bearbeitung wird der neue Führerschein per Einschreiben zugesandt.
Gebühren
Bei Diebstahl und Vorlage einer in Deutschland erstatteten Strafanzeige 41,30 €
ansonsten 67,00 € (ein vorläufiger Führerschein wird automatisch erstellt und ist im Preis inbegriffen).
Teaser
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wenn sich Ihr Name geändert hat, können Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen. Wenn Ihr Führerschein gestohlen, unleserlich geworden oder vernichtet worden ist, müssen Sie sich einen neuen Führerschein ausstellen lassen.
Verfahrensablauf
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Sie können die Namensänderung im Führerschein schriftlich oder in elektronischer Form bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes beantragen.
- Der Verlust eines Führerscheins ist unverzüglich anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
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Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Voraussetzungen
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Sie müssen Inhaberin/Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Bei Namensänderung:
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass),
- gegebenenfalls Meldebescheinigung,
- bisheriger Führerschein (es ist Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, sich durch Einholung von Auskünften aus den Registern zu vergewissern, dass der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnis ist.)
- ein biometrisches Lichtbild nach der Passverordnung,
- bei Namensänderung durch Heirat: zusätzlich beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde,
- bei Namensänderung durch Scheidung: zusätzlich Namensänderungsurkunde vom Standesamt, sofern der Name noch nicht im Personalausweis oder Reisepass geändert wurde.
- Genaueres erfahren Sie bei der zuständigen Stelle
Bei Diebstahl, Verlust, Unleserlichkeit:
- aktuelles Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei).
- ggf. Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheines
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- ggf. Diebstahlsanzeige der Polizei
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Ausstellung eines Kartenführerscheins oder der Umtausch in einen solchen sind kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Zusendung des Kartenführerscheins, seine Expressbestellung oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten, sind aber ebenfalls von den Antragstellern zu tragen.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Welche Fristen muss ich beachten?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
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Die Dauer der Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Kartenführerscheins ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH.
Oder Sie können den ausgefertigten Kartenführerschein persönlich oder - nach Vorlage einer Vollmacht - durch eine Vertretung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen lassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein per Expressversand zu beantragen. Der neue Führerschein liegt dann in etwa nach Ablauf weniger Tage bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit.
Rechtsgrundlage
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§ 25 Abs. 4 und 5 FeV;
§ 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Was sollte ich noch wissen?
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Nicht vorgeschrieben ist die Ausstellung eines neuen Führerscheins bei Änderung des Namens. Gleichwohl wird in einem solchen Fall empfohlen, sich einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen.
Wer den Verlust eines Führerscheins nicht unverzüglich anzeigt und ein Ersatzdokument beantragt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
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17.09.2020Kontakt
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