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Prüfung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen des § 94 SGB XII
Sozialhilfe (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege) wird immer nur nachrangig gewährt. Insbesondere Unterhaltsansprüche gehen dem Anspruch auf Sozialhilfe vor. Unterhaltspflichtige nach dem BGB in Verbindung mit § 94 SGB XII sind Ehegatten, Eltern und Kinder. Der Unterhaltsanspruch geht per Gesetz auf den Sozialhilfeträger über. Die Unterhaltsfähigkeit ist von diesem zu prüfen.