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Beglaubigungen

Kurzinfo



Info

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.


An wen muss ich mich wenden?
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

 

Beglaubigungen im Ortsgericht Arheilgen:
Es werden in der regulären Sprechstunde nur 3 Beglaubigungen am Stück ausgeführt. Für 4 und mehr Beglaubigungen steht ihnen zur Terminvereinbarung die Hotline 0152 / 37865655 von Montag bis Freitag 18 bis 19 Uhr zur Verfügung.

 

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland (Apostille oder Legalisation) benötigt:
dann reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Für weitere Auskünfte bezüglich der Apostille wenden Sie sich bitte an das Team des Internationalen Urkundenverkehrs  beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstr. 1-3 (Wilhelminenhaus), 64283 Darmstadt, Tel.:  06151 / 12-5302.


Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus wenn:

  • eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z.B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschfaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

Benötigte Unterlagen

Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Rechtsgrundlagen

  • § 33 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Hessische Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden