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Baumschutz
Die Baumschutzsatzung soll dazu beitragen, den Baumbestand zu erhalten. Insofern sind Laubbäume ab einem Stammumfang von 60cm und Nadelbäume ab einem Stammumfang mit 90cm - gemessen in 1m Höhe - geschützt.
Fällung von Bäumen auf Privatgrundstücken:
Hierfür ist bei uns ein formloser Antrag (siehe "Baumfällantrag" in der Box Formulare, rechts) einzureichen, über den durch Ortsbesichtigung entschieden wird.
Rechtsgrundlagen
Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen? Im Außenbereich (also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen, auch z.B. im Hausgarten eines Hauses im Außenbereich) kann die Fällung einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Gleiches gilt, wenn es sich um einen besonders alten und markanten Baum im Gemeinde- oder Stadtgebiet handelt (z.B. Dorflinde, alter Parkbaum usw.); weitere Hinweise hierzu finden Sie unter "Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen". Bei Bäumen in Streuobstwiesen oder Alleen kann es sich außerdem um ein geschütztes Biotop handeln; weitere Hinweise finden Sie unter "Biotopschutz und Biotop-Pflege". Die Fällung von Bäumen unterliegt außerdem dem allgemeinen Artenschutz; weitere Hinweise finden Sie unter "Artenschutz". In manchen Städten oder Gemeinden Hessens unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes. Um diesen Schutz zu gewährleisten, haben einige Gemeinden in Hessen, allerdings nicht alle, eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten für Natur und Landschaft bestehen auch innerhalb der Ortschaften oder in Gartengebieten, gemäß § 9 Abs. 1 BauGB, z.B. über Bebauungspläne:
Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Biotopschutz und Biotop-Pflege
Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten
Sie möchten auf Ihrem Grundstück einen Baum fällen? Dann brauchen Sie eine Baumfällgenehmigung.
Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung können Sie klären, was Sie in Ihrem Gemeinde- oder Stadtgebiet beim Baumfällen beachten müssen.
Über eine kurze Anfrage bei Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung können Sie klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Teilweise kann man Antragsformulare aus dem Internetauftritt der Gemeinde oder Stadt herunterladen
Ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.
Ist je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt.
• §§ 13-19 BNatSchG (Eingriffsregelung)
• § 30 BNatSchG (Biotopschutz)
• § 39 Absatz 5 BNatSchG (Artenschutz)
• § 13 HAGBNatSchG (Biotopschutz)
Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Hierzu gehören auch die Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
05.07.2021