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Bauanträge und Bauvoranfragen: Annahme, Genehmigungsfreiheit
- Definition Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht
- Vor Antragstellung
- Genehmigungsfreie Bauvorhaben nach § 63 HBO
- Genehmigungsfreistellung und Genehmigungsverfahren – Gebäudeklassen
- Genehmigungsfreistellung nach § 64 HBO
- Antragstellung allgemein
- Erforderliche Bauvorlagen für Bauvorhaben nach §§ 64-66 und Sonderbauten
- Erforderliche Bauvorlagen für Werbeanlagen
- Erforderliche Bauvorlagen für Abbruchanträge
- Erforderliche Bauvorlagen für Bauvoranfragen
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Zusätzliche Bewilligungen anderer Fachämter
o Merkblatt Erhalt städtischer Bäume
o Sanierungsgenehmigungen im Sanierungsgebiet Westliche Innenstadt - Mollerstadt
Rechtsgrundlagen
- Bauvorlagenerlass *
- Hessische Bauordnung (HBO) *
- Bebauungspläne
- Stellplatzsatzung
* siehe https://wirtschaft.hessen.de
Gebühren
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).
Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.
Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.
Hessisches Verwaltungskostengesetz
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Kontakt
- Frau Hinkel
- Frau Zeidler