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Grundstücksteilungs-Genehmigungen

Info

Die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, bedarf i.d.R. zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

Benötigte Unterlagen

Aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Ortsvergleich und maßstabsgerecht dargestellter

  • beabsichtigter Teilung (zukünftige Grenzen)
  • vorhandener und ggf. genehmigter Bebauung auf dem zu teilenden Grundstück mit allen Abstandsflächen

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO)

Gebühren

250,00 €
(Wird die Teilung für mehrere Grundstücke im örtlichen Zusammenhang beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren für das zweite und jedes weitere Grundstück auf die Hälfte)

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Seit dem 7.7.2018 bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBO sind Ausnahmen geregelt, in denen die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf:

- Wird die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z. B. Umlegungs- oder Enteignungsverfahren) vorgenommen oder ist an der Teilung der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, beteiligt, so ist die Teilung nicht genehmigungspflichtig.

- Weiterhin bedarf die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Weitere Informationen zur Telungsgenehmigung nach § 7 HBO finden Sie auch im neuen Bauvorlagenerlass (Bauvorlagenerlass (BVErl) vom 20. Januar 2022, gültig ab 1. März 2022.)

https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2022-02/final_erlass_20_01_22.pdf

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Fachlich freigegeben am

05.11.2018