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Wahlen
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Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) – - in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG §§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG) §§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG) §§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
§§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)
§§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)
§§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)
§ 4 Kommunalwahlordnung (KWO)
Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter wahlen.hessen.de
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
12.10.2016