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Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
Die Anmeldung muss VOR Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
- persönliche Anmeldung und persönliches Beratungsgespräch erforderlich
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (max. 3 Monate alt). Die gesundheitliche Beratung hat beim Gesundheitsamt Darmstadt zu erfolgen. Kontakt zur Terminvereinbarung: Tel.: 06151-3309-64
- keine Anmeldung bei einer anderen Behörde
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden.
Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Sprechzeiten:
Mo. bis Fr.: 07:30 - 12:30 Uhr sowie Di.: 14:00 - 16:00 Uhr
Benötigte Unterlagen
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
- ggf. Arbeitserlaubnis
Rechtsgrundlagen
- § 3 Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG
- § 1 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV)
Gebühren
- Beratungsgespräch: 32 EUR
- Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
- Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit vorher angemeldet wurde.
An wen muss ich mich wenden?
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Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Voraussetzungen
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Geplante Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter, wenn noch keine Anmeldung bei einer anderen Behörde, auch außerhalb Hessens, erfolgt ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
- ggf. Arbeitserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Welche Fristen muss ich beachten?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Anmeldung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter erfolgen.
Bearbeitungsdauer
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Maximal fünf Werktage.
Rechtsgrundlage
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§ 3 Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG§ 1 Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchGZustV)
Rechtsbehelf
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Widerspruch und Klage.
Was sollte ich noch wissen?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen. Das Beratungsgespräch kann vielfach auch in Ihrer Muttersprache durchgeführt werden. Sie können auch einen Sprachmittler selbst mitbringen.
Urheber
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Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
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31.10.2018Kontakt
- Herr Balendran