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Meldebescheinigung
Zum Onlinedienst:
-> Beantragung einer Meldebescheinigung
-> Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung
Auf Antrag stellt Ihnen die Meldebehörde eine einfache oder erweiterte Meldebescheinigung aus. Vorraussetzung ist das Vorhandensein einer Haupt- oder Nebenwohnung in Darmstadt.
Bescheinigungen für andere Personen können der betreffenden Person nur schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.
Eine einfache Meldebescheinigung enthält:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Ordensname, Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Auf Antrag können in eine erweiterte Meldebescheinigung aufgenommen werden:
- gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- frühere Anschriften,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
- Familienstand
Die Meldebescheinigung kann formlos per E-Mail (meldeamt@darmstadt.de) oder per Post, mit Angabe der vollständigen Personalien und einer Ausweiskopie beantragt werden.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis / Reisepass / Identitätsausweis bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit
- Bei Vertretung durch eine andere Person: Vollmacht und beide Ausweise. Grundsätzlich muss bei allen Vorgängen die durch einen Bevollmächtigten erledigt werden sollen, der Ausweis/ Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten vorgelegt werden. Die Vollmachten müssen im Original, vollständig und im besten Falle zusammengeheftet, abgesiegelt vorliegen (Betreuungsvollmachten, Vollmachten von Anwälten). Die Unterschriften auf der Vollmacht müssen mit den Unterschriften auf dem Dokument übereinstimmen.
Gebühren
- 10.- Euro
- 50.- Euro bei Zugriff auf Daten vor 1983
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständige Stelle
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die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Welche Gebühren fallen an?
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keine
Rechtsgrundlage
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§ 24 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)Urheber
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Dr. Laier, RL VII2
Fachlich freigegeben durch
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Bundesministerium des Innern (BMI)
Fachlich freigegeben am
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04.11.2015