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Nachbeurkundungen und Namenserklärungen
Nachbeurkundungen
Sie haben im Ausland geheiratet, sind im Ausland geboren oder ein naher Angehöriger ist im Ausland verstorben und Sie möchten nun den Personenstandsfall in Deutschland nachbeurkunden lassen?
Bitte beachten Sie:
ausländische Personenstandsfälle können in Deutschland nur dann nachbeurkundet werden, sofern die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit hat/hatte bzw. bei Ehe mindestens eine der beiden Personen die die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Namensänderungen
Sie möchten eine namensrechtliche Erklärung abgeben?
Für folgende namensrechtliche Erklärungen in Darmstadt wohnhafter Personen ist das Standesamt Darmstadt zuständig:
- Namenserteilungen für minderjährige Kinder durch den sorgeberechtigten Elternteil und ggf. dessen Ehegatten
- Bestimmung eines Ehenamens nach der Eheschließung
- Wiederannahme eines früheren Namens nach einer Scheidung
- Voranstellung oder Anfügung eines Namens zum Ehenamen (Doppelname)
- Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
- Nachträgliche Namensänderung von minderjährigen Kindern
- Erklärungen von Vertriebenen oder Spätaussiedlern zum Vor- und Familiennamen sowie Namensbestandteilen (§ 94 BVFG)
- Angleichung von Namen an das deutsche Namensrecht (Art. 47 EGBGB)
Zusätzlich werden Erklärungen über Anerkennung der Vaterschaft / Mutterschaft und Erklärungen über Zustimmung zur Vaterschafts- / Mutterschaftsanerkennung hier beurkundet, sofern die Erklärung erst nach der Geburtsbeurkundung abgegeben wird. Diese Namensrechtlichen Erklärungen sind mit Kosten verbunden.
Bitte beachten Sie, dass bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt für öffentlich rechtliche Namensänderungen nicht das Standesamt, sondern das Rechtsamt (Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt) zuständig ist.
Benötigte Unterlagen
Das Standesamt Darmstadt ist nur für in Darmstadt lebende Personen zuständig. Zu den erforderlichen Unterlagen lassen Sie sich bitte im Einzelfall von uns beraten. Hier zu kontaktieren Sie uns bitte vorab per Email standesamt@darmstadt.de
Gebühren
- Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe 94,-- EUR
- Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt 47,-- EUR
- Nachbeurkundung eines ausländischen Sterbefalls 47,-- EUR
- Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung 23,50 EUR
- Bescheinigung über eine Namensänderung 12,-- EUR
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:
- infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- nach Annahme als Kind,
- nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
- nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
- infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).
Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen und Angleichungserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. die Magistrate der Kreisfreien Städte zuständig; in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern werden nur Vornamensänderungen vorgenommen.
Um die zuständige Stelle für Ihren Ort zu finden, geben Sie bitte im oberen Ortssuchfeld Ihren Gemeindenamen an.
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 21,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 25,00 Euro und 500,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 25,00 Euro und 1.500,00 Euro.
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Verordnung über Zuständigkeiten im NamensänderungsrechtUrheber
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Fachlich freigegeben durch
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Hessisches Minsterium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
06.01.2017Kontakt
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