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Internationaler Führerschein
Was ist der Internationale Führerschein?
Der Internationale Führerschein ist kein eigenständiger Führerschein, sondern ein Zusatzdokument zu Ihrem nationalen Führerschein und ist nur in Verbindung mit diesem gültig. Er ist eine Art Übersetzung des nationalen Führerscheines und soll der Polizei oder auch dem Mietwagenunternehmen im Ausland die Überprüfung erleichtern, ob Sie tatsächlich berechtigt sind das Kraftfahrzeug der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse zu führen.
Für folgende Länder ist der deutsche Führerschein ausreichend:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern.
Bei Fahrten ins außereuropäische Ausland sollte generell ein Internationaler Führerschein mitgenommen werden.
Voraussetzungen für die Beantragung in Darmstadt:
- Hauptwohnsitz in Darmstadt
- vorhandener Scheckkartenführerschein
Sofern Sie noch einen Papierführerschein (grau oder rosafarbig) besitzen und einen Internationalen Führerschein beantragen möchten, ist vor Ausstellung eines Internationalen Führerscheins zunächst ein Umtausch Ihres alten Führerscheins in einen (neuen) EU-Führerscheins im Scheckkartenformat erforderlich.
Bei Namensänderung:
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass der Führerschein geändert werden muss, nachdem man einen neuen Nachnamen durch Heirat oder andere Gründe angenommen hat. Sollte im Personalausweis jedoch nicht ersichtlich sein, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder die Fahrerlaubnisinhaberin den Namen auf dem Führerschein einmal geführt hat, wird dringend zu einer Änderung des Führerscheindokuments geraten.
Zusätzliche Informationen:
Internationale Führerscheine gibt es in zwei unterschiedlichen Ausfertigungen: einmal nach dem Muster des Straßenverkehrsabkommens von 1968 und einmal nach dem Muster des Abkommens von 1926. Beide Ausfertigungen unterscheiden sich in ihrer Gültigkeitsdauer und in den Ländern, in denen sie anerkannt werden.
Gültigkeitsdauer | Gültig für folgende Länder | Bemerkung | |
Internationaler Führerschein nach dem Abkommen von 1926 | 1 Jahr | Ägypten, Argentinien, Chile, Indien,Irak, Libanon, Mexiko, Peru, Sri Lanka, Syrien, Türkei | Nur gültig in Verbindung mit dem nationalen Führerschein |
Internationaler Führerschein nach dem Abkommen von 1968 | 3 Jahre | Alle weiteren außereuropäischen Länder, die durch den internationalen Führerschein nach dem Abkommen von 1926 nicht abgedeckt sind | Nur gültig in Verbindung mit dem nationalen Führerschein |
Je nach Reiseziel ist es ggf. erforderlich sich beide internationale Führerscheine ausstellen zu lassen.
Benötigte Unterlagen
Bei vorhandenen Scheckkartenführerschein:
- Antragsformular (siehe rechtes Kästchen)
- Kopie Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses (bei Nicht-EU Bürgern: zusätzlich Kopie des Aufenthaltstitels bzw. Kopie der Fiktionsbescheinigung)
- Kopie des aktuellen Führerscheins (Vorder- und Rückseite)
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- falls vorhanden: gültiger Internationaler Führerschein
Ihre vollständigen Unterlagen senden Sie postalisch an:
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Fahrerlaubnisbehörde
Luisenplatz 5
64283 Darmstadt
Bei vorhandenen Papierführerschein beantragen Sie bitte zuerst den Umtausch in einen Scheckkartenführerschein!
Rechtsgrundlagen
Anlage 8 b bzw. 8 c zur Fahrerlaubnisverordnung
Gebühren
- 16,00 € bei Vorlage des Kartenführerscheines
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Für befristete Aufenthalte in manchen, vor allem außereuropäischen Staaten, werden Internationale Führerscheine benötigt. Internationale Führerscheine können bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Internationale Führerscheine sind nur befristet gültig. Bei der Beantragung muss der Antragsteller im Besitz einer gültigen EU-/EWR-Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Teaser
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Internationale Führerscheine werden für befristete Aufenthalte in manchen, vor allem außereuropäischen Staaten benötigt.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Voraussetzungen
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Besitz einer gültigen EU-/EWR-Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat
- Vollendung des 18. Lebensjahres
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis / Reisepass)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung
- gültiger EU-/EWR-Führerschein nach einem ab 01.01.1999 zu verwendenden Muster oder gültiger Drittstaatenführerschein, ggf. mit Übersetzung
- aktuelles Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei).
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
§§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Der Internationale Führerschein ist nur befristet gültig.
Fachlich freigegeben durch
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
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17.09.2020Kontakt
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