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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden.
Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
Bemessungsgrundlage:
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt. Dieser vom Finanzamt festgesetzter Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt (z. Zt. 454%) ergibt die Gewerbesteuer.
Steuerpflichtig sind:
Ortsansässige Betriebe und Niederlassungen ortsfremder Betriebe.
Allgemeines: Durch Vorauszahlungsbescheide werden zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres Vorauszahlungen festgesetzt. Die Höhe der geforderten Vorauszahlung richtet sich nach einer Schätzung auf der Grundlage des letzten Veranlagungsergebnisses. Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
Gegen alle Bescheide haben die Pflichtigen ein Widerspruchsrecht.
Rechtsgrundlagen
- Gewerbesteuergesetz
- Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
- Gewerbesteuerrichtlinien
- Abgabeordnung
Leistungsbeschreibung
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https://finanzen.hessen.de/steuern/elektronische-steuererklaerungTeaser
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Verfahrensablauf
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An wen muss ich mich wenden?
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https://verwaltungsportal.hessen.de/online-dienste/anwendungen/finanzamtssucheWelche Fristen muss ich beachten?
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Rechtsgrundlage
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http://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/index.htmlAnträge / Formulare
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https://finanzen.hessen.de/Steuern/Elektronische-SteuererklaerungUrheber
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