Covid-19-Virus AKTUELL | > Alle Informationen zum Thema Covid-19-Virus auf einen Blick |
Gesundheitsberatung (Gesundheitsamt)
Das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt bietet folgende Dienstleistungen an:
- Amtsärztliche Sprechstunde:
Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8.00 bis 10.30 Uhr
Amtsärztliche Untersuchungen und die Ausstellung von amtsärztlichen Gesundheitszeugnissen und Attesten werden bei Vorliegen eines entsprechenden Auftrages ohne Terminvereinbarung in freier Sprechstunde vom Gesundheitsamt Darmstadt durchgeführt.
Bitte mitbringen: Untersuchungsauftrag mit evtl. Kostenzusicherung sowie Personalausweis oder Pass. Angehende Referendarinnen sowie Lehrerinnen, die verbeamtet werden sollen, bringen bitte auch ihren Impfpass, falls vorhanden einen Rötelnachweis, sowie bei Schwangerschaft den Mutterpass mit.
- Tuberkuloseabteilung (Tbc-Fürsorge):
Montag bis Donnerstag von 8.00 – 11.00 Uhr - Lebensmittelbelehrung nach §§ 43 / 44 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsausweis):
Hier finden Sie weitere Infos - HIV-Beratung und Test:
Ausführliche Beratung über die HIV-Infektion und sexuell übertragbare Infektionserkrankungen. Eine Beratung ist nur persönlich möglich.
Ansprechpartnerin: Frau Henker, Tel. 06151/3309-906
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 11.00 Uhr
Abholzeiten für Ergebnisse: Montag bis Freitag 8.00 Uhr – 12.00 Uhr - Impberatung:
Hier finden Sie Infos zu den Impfsprechstunden
Hier finden Sie Infos zur Reiseimpfberatung - Sportärztliche Untersuchung:
Montag bis Donnerstagvon 13.30 bis 16.30 Uhr - Mütterberatung:
1. Freitag im Monat, von 10.00 bis 11.00 Uhr - Sprachheilpädagogische Beratung (Sprachheilbeauftragter):
Nur nach Voranmeldung über Telefon: 06151-33090 - Umweltsprechstunde:
1. Montag im Monat von 14.00 bis 16.00 Uhr - Ernährungsberatung:
Nach Voranmeldung: Jeden 4. Dienstag im Monat von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr,
Telefonische Beratung: 15:30 Uhr bis 16:00 Uhr - Kinder- und jugendpsychiatrische Sprechstunde:
Nur nach Voranmeldung - Sozialpsychiatrischer Dienst:
Telefon: 06151 – 33 09 29 - Schulärztliche Sprechstunde:
Die schulärztliche Untersuchung (Vorsorgeuntersuchung, Einschulungsuntersuchung) wird der Schule und den Eltern rechtzeitig angekündigt. Download des Elternbriefs zur Einschulung. - Gesundheitliche Beratung gemäß § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
Terminvereinbarung unter: Tel.: 06151-3309-64 (oder-0)
- Heilpraktiker (Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung/-Psychotherapie):
Hier finden Sie den Ablaufplan für Antragsteller
Gesundheitsamt Darmstadt
Niersteiner Str. 3
64295 Darmstadt
Telefon: 06151-33090
TELEFONISCHE ERREICHBARKEIT:
Mo-Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Mo-Mi: 12:30 - 16:00 Uhr
Do: 12:30 - 17:00 Uhr
Außerhalb der Sprechstunden nur nach Absprache.
> Hier geht's zum Internetauftritt des Gesundheitsamtes Darmstadt.
Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen. Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln. Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird: Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen. Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme. Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.
gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Bundesministerium für Gesundheit, Referat 323
29.08.2017