Abfall: Gartenabfälle entsorgen
Termin zur Abholung vereinbaren:
(2 x jährlich findet die Früjahrs- und Herbstsammlung statt, genauer Zeitraum wird in der Presse angekündigt)
Hier den Termin vereinbaren, sowie weitere Informationen erhalten.
Damit die Abholung zügig durchgeführt werden kann:
Der EAD bittet die Gartenbesitzerinnen und Gartenbesitzer um ihre Mithilfe.
Strauch- und Astwerk bis zehn Zentimeter Durchmesser und zwei Meter Länge sollte mit Kordeln gebündelt und mit dem übrigen losen Grünschnitt in Papiersäcken oder Pappkartons bis 6 Uhr morgens am vereinbarten Abfuhrtag bereitstehen. Gebinde in Plastiksäcken mit Draht oder Plastikschnur sind nicht zulässig, weil sie auf der Kompostierungsanlage aus technischen Gründen weder entfernt noch verarbeitet werden
können.
Größere Säcke, für lose Grünabfälle:
geeignete Papiersäcke sind beim EAD zum Preis von 0,70 Euro pro Stück zu erwerben. Bürgerinnen und Bürger können die 70-Liter-Säcke in den Bezirksverwaltungen Wixhausen, Arheilgen und Eberstadt sowie in der Bürgerinformation im Neuen Rathaus am Luisenplatz kaufen. Der EAD nimmt die Säcke und andere Grünschnitt-Beimengen aus Zeit- und Arbeitsschutzgründen nur bei der angemeldeten Gartenabfall-Sammlung mit, nicht aber bei der Biotonnen-Leerung.
Holzteile und Wurzelstöcke mit einem Durchmesser über zehn Zentimeter:
Diese bedürfen einer gesonderten Erfassung und Behandlung, da sie den Pressmechanismus der EADSammelfahrzeuge beschädigen können. Dieses Großholz kann – wie alle anderen kompostierfähigen Abfälle aus Darmstädter Privathaushalten auch – auf der Kompostierungsanlage in der Eckhardwiesenstraße 25 entgeltfrei im Pkw oder Pkw-Kombi zu folgenden Zeiten angeliefert werden:
Montag bis Freitag: von 8 Uhr bis 16 Uhr,
Samstag: von 8 Uhr bis 12 Uhr
Für größere Mengen bietet der EAD seinen Containerdienst an:
Informationen dazu gibt es unter der Telefonnummer 06151 13-3100.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Gartenabfälle sind ausschließlich organische Pflanzenabfälle, die bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung des Gartens anfallen. Für diese Abfälle besteht eine Überlassungspflicht an die Städte und Gemeinden. Gartenabfälle können Sie entweder in der Biotonne entsorgen oder bei der nächstgelegenen Annahmestelle für Gartenabfälle oder bei der Kompostierungsanlage direkt anliefern. Darüber hinaus ist auch eine Verwertung auf dem eigenen Grundstück insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren möglich.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Auskünfte, ob Gartenabfälle ausnahmsweise nicht über die Biotonne entsorgt werden dürfen oder wo sich die nächste Annahmestelle für solche Abfälle befindet, können Sie auf den jeweiligen Internetseiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Gemeinde, Stadt, Landkreis oder Abfallzweckverband) erfahren. Die Abfallberater des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erteilen hierüber auch telefonisch Auskunft.
Bei Grundstücken im Außenbereich kann es sein, dass für die Gartenabfälle keine Überlassungspflicht besteht. In diesem Fall sind die Gartenabfälle von Ihnen zu verwerten. Der Abfallberater erteilt Ihnen auch hier Auskunft, ob eine Überlassungspflicht besteht bzw. welche Verwertungsmöglichkeiten für Ihre Gartenabfälle bestehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gartenabfälle ausnahmsweise auch verbrannt werden. Auskünfte, ob, wann und wie die Verbrennung in Ihrem Ort erlaubt ist bzw. was beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten ist, erteilt die Verwaltung Ihrer Stadt bzw. Ihrer Gemeinde.
Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die von Pflanzenkrankheiten oder Ungeziefer befallen sind, gelten gesonderte Regelungen.
Rechtsgrundlage
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Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
Fachlich freigegeben durch
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz , Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
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22.05.2017