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Elektronischer Aufenthaltstitel
Den Aufenthaltstitel erhalten Sie in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte.
Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip.
Er speichert:
- biometrische Merkmale (Foto, ab 6 Jahren 2 Fingerabdrücke),
- Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem
Aufenthaltstitel (z.B.Auflagen) und - persönliche Daten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobiler-ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige
von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind - Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder
EWR-Staats sind - Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre
Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen
eAT entscheiden
Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Hat der elektronische Aufenthaltstitel Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe?
Die Einführung des eAT hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden. Daher werden künftig grundsätzlich zwei Vorsprachen bei der Ausländerbehörde erforderlich sein (zur Beantragung und zur Abholung). Sobald der eAT abgeholt werden kann, wird von der Ausländerbehörde ein Benachrichtigungsschreiben an die Antragsteller versendet.
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von jedem Antragsteller (auch Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungszeiten ist daher zu rechnen.
Zwischen Beantragung und Abholung des eAT erhalten die Antragsteller (auch Kinder ab 15 Jahre und 9 Monate) von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief. Dieser Brief enthält die Transport-PIN (Geheimnummer), eine PUK (Entsperrnummer) und ein Sperrkennwort.
Was geschieht mit den bisherigen, noch gültigen Aufenthaltstiteln?
Die bisherigen, noch gültigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit. Befristete Aufenthaltstitel bis zum Ablauf der Geltungsdauer, unbefristete Aufenthaltstitel längstens bis 31.08.2021.
Ein eAT muss erst dann beantragt werden, wenn:
- die Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels abläuft oder
- ein neuer Pass ausgestellt wurde.
In Zukunft ist zwischen der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der Gültigkeit der eAT-Karte zu unterscheiden. Die eAT-Karte enthält an erster Stelle Angaben zur Gültigkeit des Aufenthaltstitels und damit zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Karteninhabers im Bundesgebiet. Da die eAT-Karte zusätzlich einen Bezug zum Pass enthält, muss eine neue eAT-Karte beantragt werden, sobald ein vorhandener Pass verlängert oder ein neuer Pass ausgestellt wird, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hätte. Wird ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt, so muss nach 10 Jahren eine neue eAT-Karte beantragt werden.
Wo kann die Adresse auf der eAT-Karte geändert werden?
Ein Wohnungswechsel muss dem Bürger- und Ordnungsamt – Abteilung Einwohnerwesen und Wahlen gegenüber angezeigt werden. Dort wird auch die Adresse auf der eAT-Karte geändert.
An wen muss ich mich wenden?
In Hessen: Ausländerbehörden bei den Landräten und Oberbürgermeistern
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reisepass oder Passersatzpapiere
- ein Biometrisches Lichtbild
weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind.
Erkundigen Sie sich zuvor bei der Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
- Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte von mehr als einem Jahr: 100,00 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte um bis zu 3 Monate: 96,00 Euro
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU um mehr als 3 Monate: 93,00 Euro
- Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 80,00 Euro
- Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 70,00 Euro
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU: 109,00 Euro
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: 147,00 Euro
- Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: 124,00 Euro
- Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen: 113,00 Euro
- Aufenthlatskarte oder Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staates sind: 28,80 Euro
- Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige: 28,80 Euro
Die Ausländerbehörde hat auf die Festsetzung der Gebühr keinen Einfluss. Die Gebühren sind in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt.
Rechtsgrundlage
- Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18.04.2008 zur Änderung der Verordnung Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 610)
- Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 22.07.2011 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2011, S. 1530)
- § 105b Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der aktuellen Fassung des RL-Umsetzungsgesetzes (Gültigkeit bestehender Aufenthaltstitel)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich einer entsprechenden Genehmigung, die in Form eines Aufenthaltstitels erteilt wird.
Es wird zwischen 5 Arten eines Aufenthaltstitels unterschieden:
- Aufenthaltserlaubnis (wird befristet erteilt)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet und zeitlich sowie räumlich unbeschränkt; berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU
- Visum (Schengen-Visum oder nationales Visum)
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Daueraufenthalt-EG - Erlaubnis beantragen
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern) können Sie sich über Details zur Einreise und zum Aufenthalt informieren.
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Erteilung: 100 €
Verlängerung: 93 – 96 €
Verlängerung mit Wechsel Aufenthaltszweck: 98 €
Neuausstellung: 67 €
Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis dauert etwa fünf Wochen. Bitte beantragen Sie sie daher rechtzeitig. Anderenfalls kann vorübergehend eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühren betragen 13 €.
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
§ 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)Was sollte ich noch wissen?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wer benötigt einen Aufenthaltstitel für eine Erwerbstätigkeit?
Ausländer aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören, benötigen für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt. Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten dürfen in der Übergangszeit in der Regel nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU eine Arbeit aufnehmen.
Welche Ausnahmen gibt es zum Aufenthaltstitel?
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Unionsbürger sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Weitere Ausnahmen sind in der Aufenthaltsverordnung geregelt. So bedürfen z.B. Staatsangehörige bestimmter Staaten für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie einen Reisepass besitzen und keine Arbeit aufnehmen wollen.
Welche Grundlage besteht für die Rechtstellung von Ausländern?
Die Rechtstellung von Ausländern aus sog. Drittstaaten, das heißt Staaten, die weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum noch der Schweiz gehören, richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen. Der Status von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) ergibt sich aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU, der Statuts von Schweizern aus dem EU-Freizügigkeitsabkommen.
Bemerkungen
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Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen des Bundesamts für Migration und FlüchtlingeUrheber
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Fachlich freigegeben durch
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Bundesministerium des Innern
Fachlich freigegeben am
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27.07.2016