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eID-Karte für Angehörige der EU und des EWR

Kurzinfo

Ab Januar 2021 gibt die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag eine eID-Karte an Bürgerinnen und Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staaten) aus. Somit kann auch dieser Personenkreis die Online-Ausweisfunktion nutzen.

Info

Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach aktuellem Stand folgende 27 Staaten:

• Belgien
• Bulgarien
• Dänemark
• Deutschland (eID-Karte wird NICHT für Deutsche ausgestellt, diese erhalten den BPA mit eID-Funktion)
• Estland
• Finnland
• Frankreich
• Griechenland
• Niederlande
• Italien
• Irland
• Kroatien
• Lettland
• Litauen
• Luxemburg
• Malta
• Österreich
• Polen
• Portugal
• Rumänien
• Schweden
• Slowakei
• Slowenien
• Spanien
• Tschechien
• Ungarn
• Zypern

Ausdrücklich keinen Anspruch auf die eID-Karte haben Staatsangehörige der folgenden Staaten:

• Großbritannien
• Türkei
• Schweiz

Existiert neben der EU-Staatsangehörigkeit auch die Deutsche, schließt das die Ausstellung der eID-Karte aus. Personen, die neben einer anderen auch die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können die ID-Funktion mit dem Bundespersonalausweises nutzen. Besitzt ein Deutscher nur einen Reisepass und möchte zusätzlich die eID-Karte nur um die ID-Funktion nutzen zu können, geht das ebenfalls nicht. Hier ist ein Bundespersonalausweis auszustellen.

Die eID-Karte ist eine Polycarbonatkarte mit integriertem Kontaktlos-Chip, die zentral in der Bundesdruckerei GmbH hergestellt und personalisiert wird.

Mit der eID-Karte kann die Karteninhaberin/der Karteninhaber die Online-Ausweisfunktion nutzen.

Die eID-Karte ist ausschließlich für den Online-Einsatz konzipiert und dient NICHT als Ausweispapier oder als Reisedokument. Daher fehlen auf der eID-Karte Daten, wie z. B. Anschrift, Lichtbild, Unterschrift, Größe und Augenfarbe. Die Gültigkeitsdauer der eID-Karte beträgt zehn Jahre. Die eID-Karte kann nur für Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nur mit einer eingeschalteten Online-Ausweis-Funktion ausgestellt werden.  

Örtlich zuständig ist diejenige eID-Karten-Behörde, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Karteninhaber/die Karteninhaberin mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Ist die Person nicht meldepflichtig, ist die eID-Karten-Behörde zuständig, in deren Bezirk die Person im Zeitpunkt der Antragstellung sich gewöhnlich aufhält.

Die eID-Karte enthält sichtbar aufgebracht folgende Angaben:

1.    Seriennummer
2.    ausstellenden Behörde
3.    letzter Tag der Gültigkeitsdauer
4.    die Zugangsnummer
5.    Familienname
6.    Vornamen und
7.    Tag und Ort der Geburt des Karteninhabers.


Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:

1. Familienname und Geburtsname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Tag und Ort der Geburt
5. Anschrift; hat der Karteninhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden oder die nachgewiesene Anschrift im Ausland
6. Staatsangehörigkeit
7. Ordensname, Künstlername
8. Dokumentenart und
9. letzter Tag der Gültigkeitsdauer.

Benötigte Unterlagen

Pass oder Personalausweis eines der oben genannten Staates.

Rechtsgrundlagen

§12 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eIDKG)

Gebühren

37 €