Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII
Hilfe zur Pflege kann Personen gewährt werden, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst ambulante Maßnahmen (z. B. häusliche Pflege, Pflegegeld) und Hilfen in stationären Pflegeeinrichtungen.
Vorrangige Ansprüche aus der Pflegeversicherung sind zu prüfen.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Auskünfte zur Beantragung erteilt das zuständige Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Das gesamte Einkommen muss nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Kontakt
- Herr Horst, Karlheinz
- Frau Seib-Mißkampf, Yvonne
- Herr Sigwart, Detlef
- Herr Struivig de Groot, Jörn
- Frau Werner, Claudia