Ausbildungsförderung
Ausbildungsförderung für Lebensunterhalt und Ausbildung bestimmter Schüler
Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung einer Ausbildung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Förderungsfähige Ausbildungen
Auszubildende an folgenden Ausbildungsstätten können gefördert werden:
- Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
- einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
- einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
- Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen (Förderung durch das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks).
Voraussetzungen
Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung wird für Schüler geleistet, die eine von der Landesbehörde als förderungswürdig anerkannte Schule besuchen. Die Förderung hängt unter anderem ab von Staatsangehörigkeit, Alter, Einkommensanrechnung, Vermögensanrechnung.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wenn Sie als Schüler/in einen entsprechenden Bedarf nachweisen können, erhalten Sie ab Beginn der Ausbildung, jedoch nicht für Zeiten vor Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Im Schulbereich werden in der Regel 2 Jährige Ausbildungen, 1 Jährige nur in Ausnahmefällen, gefördert. Bei dem Erwerb beruflicher Qualifikationen an berufsbildenden Schulen ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung in Verbindung zu setzen.
Verfahrensablauf
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Den Antrag können Sie selbst – sofern Sie das 15. Lebensjahr vollendet haben – bei der zuständigen Stelle stellen. Er kann auch von Ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Den Antrag können Sie Hessenweit auch online erstellen.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem BAföG wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
Online AntragAn wen muss ich mich wenden?
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Voraussetzungen
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- deutsche Staatsbürgerschaft
- ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
- maximal 29 Jahre alt
- Ihre Leistungen als Auszubildende/r lassen erwarten, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden
- Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
- bei allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen der Besuch ab 10. Klasse
- für bestimmte Schulen (u. a. die allgemein bildenden Schulen): Als Auszubildender wohnen Sie nicht bei den Eltern und von deren Wohnsitz kann eine entsprechende Schule nicht erreicht werden
Welche Unterlagen werden benötigt?
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- Einkommensnachweise der Eltern
- Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr /Arbeitslosenbescheid
wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:
- Lohnsteuerkarte vom vorletzten Kalenderjahr (bis 2010)
- Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung / Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag (ab 2011)
Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
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Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
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BAföG erhalten Sie frühestens von Beginn des Monats an, in dem Sie die Ausbildung aufnehmen, jedoch erst, wenn Sie auch einen Antrag gestellt haben.
Rechtsgrundlage
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§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)§ 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Anträge / Formulare
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Die erforderlichen Formblätter sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst ausdruckbar vor.
Antragsformulare BAföGOnline-Antrag
Was sollte ich noch wissen?
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Als Schüler/in mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben Sie keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Bemerkungen
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Weiterführende Informationen:
Informationen zum BAföG