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Sanierungsgenehmigung zu Kaufverträgen und Belastungen

Info

Der Sanierungsvermerk, der bei der Durchführung der Sanierung in das Grundbuch einzutragen ist, weist das Grundbuchamt auf die Genehmigungsbedürftigkeit hin. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Laut § 144 Absatz 2 des Baugesetzbuches bedürfen unter anderem der schriftlichen Genehmigung:

-         die Veräußerung eines Grundstücks, Grundstücksteils oder Miteigentumsanteils,

-         die Bestellung eines Erbbaurechts,

-         der Veräußerung eines Erbbaurechts,

-         die Bestellung eines das Grundstücks belastenden Rechts ( dies sind unter anderem Dienstbarkeiten, Reallasten, Grundschulden .… ),

-         Teilung eines Grundstücks.

 

Verfahrensablauf:

Die Sanierungsgenehmigung wird nur auf Antrag ausgestellt, in der Regel fordert der beurkundende Notar die Genehmigung an. Innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist über den Antrag zu entscheiden, die Genehmigungsfrist kann aber verlängert werden.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Vorlage einer unbeglaubigten ( einfachen ) Kopie des beurkundeten Kaufvertrages bzw. der Belastungsurkunde

Rechtsgrundlagen

 §§ 144 und 145 Baugesetzbuch

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Kaufpreises bzw. Beleihungswertes. Genaueres können Sie der „Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten – Verwaltungskostensatzung –“ im Abschnitt II. Besondere Verwaltungskosten Ziffer 3.2, 3.3 bzw. 3.6 entnehmen.

 

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