Lohnsteuerkarte
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte in Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
Die Meldebehörde Darmstadt ist für Lohnsteuerkarten nicht mehr zuständig. Hierfür ist ausschließlich das Finanzamt zuständig.
Weitere Informationen zum Wegfall der Lohnsteuerkarte vom Hessischen Ministerium für Finanzen finden Sie hier.
Ansprechpartner: Finanzamt Darmstadt
An wen muss ich mich wenden?
- Bei Änderung der ELStAM: Wohnsitz-Finanzamt (dieses können Sie nachstehend ermitteln)
- bei Änderung der Meldedaten: Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Einwohnerwesen
Im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) stellt die hessische Steuerverwaltung den Bürgerinnen und Bürgern folgende aktualisierte Informationsblätter unter den jeweiligen Links zur Verfügung:
Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug:
- Informationsblatt bei Geburt eines Kindes
- Informationsblatt bei Heirat
- Informationsblatt bei Kirchenaustritt
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde die Lohnsteuerkarte in Papier durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die ELStAM ihrer Arbeitnehmer elektronisch abzurufen und dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen.
Um die Lohnsteuer richtig berechnen zu können, benötigt der Arbeitgeber die aktuellen ELStAM (u.a. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibetrag). Änderungen der ELStAM sollten Arbeitnehmer daher zeitnah ihrem Wohnsitz-Finanzamt mitteilen. Die aktualisierten Daten werden dem Arbeitgeber zu Beginn des folgenden Monats elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Die für Sie gespeicherten ELStAM können Sie nach einer einmaligen kostenfreien Registrierung unter www.elsteronline.de abrufen.
Für Änderungen der Meldedaten (z. B. bei Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig. In diesen Fällen ist kein zusätzlicher Antrag bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt erforderlich, da eine automatische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt.
Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren werden auf Antrag des Arbeitnehmers steuermindernde Aufwendungen (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) als Freibetrag gespeichert. Hierdurch reduziert sich die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer. Der Antrag wird längstens für einen Zeitraum von 2 Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt. Der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen verpflichtet, bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.
Mehr Informationen rund um das Thema „Elektronische Lohnsteuerkarte“ finden Sie unter www.elster.de.
Elektronische LohnsteuerkarteSteuern
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Bei Änderung der ELStAM: An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.
- bei Änderung der Meldedaten: Gemeinden
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Für Änderungen der Meldedaten
- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
- entsprechende Nachweise über die eingetretene Änderung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes, Bescheinigung des Amtsgerichts über Kirchenein- bzw. -austritt) im Original
Für Änderungen der ELStAM
Die hierfür notwendigen Vordrucke können im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen heruntergeladen werden. Unter anderem stehen folgende Vordrucke zur Verfügung:
- „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ nebst Anlagen
- „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern“
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.11.2018 (BStBl I 2018, 1137) - „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“
Einkommenssteuergesetz (EStG)Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 08.11.2018 (BStBl I 2018, 1137) - „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“
Fachlich freigegeben durch
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Hessisches Ministerium der Finanzen
Fachlich freigegeben am
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
17.01.2019