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Jugendhilfe im Strafverfahren

Info

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine gesetzliche Aufgabe des
Jugendamtes.

Die Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren …

  • beraten und betreuen Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren und junge Volljährige von 18 bis 20 Jahren während eines Ermittlungs- und Strafverfahrens
  • beraten bei Bedarf bereits vor der polizeilichen Vernehmung
  • sind Ansprechpersonen für die Familie
  • geben Hilfestellung bei Problemen in Krisensituationen wie zum Beispiel in der Schule, Ausbildung, Familie etc.
  • begleiten die jungen Menschen zur Gerichtsverhandlung
  • berichten dem Gericht und der Staatsanwaltschaft bei einer anstehenden Gerichtsverhandlung zur Persönlichkeit der jungen Menschen, zum persönlichen Werdegang und ihrer familiären und sozialen Situation
  • sie unterbreiten Vorschläge, welche Maßnahmen aus Sicht des Jugendamtes pädagogisch sinnvoll sind
  • vermitteln und überwachen die angeordneten Weisungen und Auflagen
  • unterstützen bei der Schadensregulierung und Wiedergutmachung
  • besuchen junge Menschen in der Untersuchungs-und Strafhaft
  • bringen in geeigneten Fällen Täter und Opfer an einen Tisch.


Adresse:
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Tel: 06151-132514 Service Büro
E-Mail: Jugendhilfe-im-Strafverfahren@darmstadt.de

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag Termine nach Vereinbarung

   

Nähere allgemeine Informationen zur Jugendgerichtsbarkeit finden Sie im Internet unter der Adresse www.dvjj.de

 

Gebühren

Die Informationen und Beratungen der Jugendhilfe im Strafverfahren sind gebührenfrei.

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Wenn junge Menschen im Alter von 14 - 18 Jahren oder junge Erwachsene bis 21 Jahre mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, können sie und ihre Eltern sich an die Jugendgerichtshilfe wenden.

Die Jugendgerichtshilfe gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes. Sie ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Dabei begleitet sie die jungen straffälligen Menschen, unterstützt aber auch die Jugendgerichte und die Jugendstaatsanwaltschaft durch Berichte, Stellungnahmen und Entscheidungshilfen. Bei allen Überlegungen steht die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen im Vordergrund.

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe:

Zu den vielfältigen Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehören insbesondere:

Information und Beratung

  • über den Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens,
  • die möglichen Folgen der Straftat,
  • Datenschutz und Vertrauensschutz,
  • verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,
  • bei Problemen und Schwierigkeiten in
    • Schule, Beruf und Ausbildung,
    • Familie und Wohnen,
    • Freizeit sowie bei
    • Schulden;

Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht (jeweils unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit) in schriftlicher Form über

  • die persönliche Lebensgeschichte und Lebenssituation,
  • Zukunftsperspektiven,
  • Hintergründe der Straftaten,
  • Jugendhilfemaßnahmen;

Unterstützung

  • des jungen Menschen während des Jugendgerichtsverfahrens,
  • des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung;

Betreuung

  • in der Untersuchungshaft und während der Strafhaft;

Vermittlung und Begleitung von

  • Jugendhilfemaßnahmen, wie ambulante Erziehungshilfe und betreutes Wohnen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Jugendamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen benötigt werden, wird mit Ihnen individuell festgelegt.

Was sollte ich noch wissen?

Folgende Angebote werden im Rahmen der Jugendhilfe von Ihrer zuständigen Stelle selbst durchgeführt oder vermittelt:

  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • sozialer Trainingskurs
  • Einzelfallbetreuung
  • Verkehrsseminar
  • Beratungsangebote
  • Haftentscheidungshilfe:
    • Abklären der momentanen Lebenssituation
    • Verständigung der nächste Angehörigen
    • Suche nach Haftalternativen im Rahmen der Jugendhilfe
    • Vermeidung von Untersuchungshaft
             

Herausgebende Stelle