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Kindesunterhalt
Mit folgenden Anliegen können Sie sich an die Abteilung Beistandschaften des Jugendamtes wenden:
Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
Die Absicherung von Unterhaltsforderungen sollte durch die Aufnahme einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde erfolgen. Diese Urkunde ist vom unterhaltspflichtigen Elternteil vor einem Urkundsbeamten des Jugendamtes oder einem Notar aufzunehmen.
Sollten keine freiwilligen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen eingehen oder dieser die Zahlungen später einstellen, können mit dieser Urkunde auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen, gemäß § 18 SGB VIII
Der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen beraten lassen. Auch bietet das Jugendamt weiter Unterstützung bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an.
Beurkundungen und Beratungsgespräche können beim Jugendamt nach Terminvereinbarung erfolgen.
Zuständigkeiten nach dem Familiennamen des Kindes:
Buchstabe A - G, Frau Bechtold
Buchstabe H - M, Herr Herdel
Buchstabe N - Z, Frau Schlüter
Leistungsbeschreibung
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Unterhalt für Ihr minderjähriges Kind können Sie vom Unterhaltsverpflichteten beim Familiengericht in einem regulären Unterhaltsverfahren oder auch in einem vereinfachten Verfahren fordern. Dieses vereinfachte Verfahren müssen Sie mit Hilfe eines Formulars beantragen.
Das vereinfachte Verfahren kann rascher und kostengünstiger als ein sonstiges Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel führen. Macht der Antragsgegner allerdings begründete Einwendungen geltend, wird das vereinfachte Unterhaltsverfahren auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.
Sie sollten sich von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise ihrem Rechtsanwalt oder dem Jugendamt beraten lassen, ob diese Verfahrensform in Ihrem Fall geeignet ist.
Tipp: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jugendamt stehen alleinerziehenden Müttern und Vätern bei Unterhaltsfragen zur Seite und helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Die Beratung ist kostenlos.
An wen muss ich mich wenden?
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An das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind oder der Elternteil, der das Kind vertritt, gewöhnlich aufhält
Welche Unterlagen werden benötigt?
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für die Antragstellerin oder den Antragsteller:
- Formular "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)" – erhältlich beim Jugendamt und bei jedem Familiengericht (teilweise auch als Download).
- Erklärung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes und der Eltern (soweit bekannt)
- Nachweise und Belege über die Einkommensverhältnisse
für die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner:
- Einwendungsformular
Dieses erhalten Sie beim Familiengericht (teilweise auch als Download). - entsprechende Nachweise und Belege
Welche Gebühren fallen an?
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- Gerichtsgebühren (im Regelfall eine halbe Gerichtsgebühr bei Entscheidung über den Festsetzungsantrag)
- Anwaltskosten bei Beauftragung von Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten
- Die Höhe der Gerichts- und ggf. Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert.
Rechtsgrundlage
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§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht• §§ 249 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
• § 28 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Was sollte ich noch wissen?
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Sie sollten vor einem Unterhaltsantrag im vereinfachten Verfahren
- das Für und Wider sorgfältig abwägen,
- der Gegenseite Gelegenheit geben,
- freiwillig Auskünfte zu erteilen beziehungsweise
- sich freiwillig zur Unterhaltszahlung zu verpflichten.
Nutzen Sie die Beratungsangebote der Jugendämter.
Sie erhalten das Antragsformular beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht. Je nach Angebot der für Sie zuständigen Stelle steht Ihnen das Formular auch zum Download zur Verfügung.
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
Urheber
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Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium der Justiz
Fachlich freigegeben am
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07.09.2018