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Bauanträge und Bauvoranfragen: Prüfung und Entscheidung
- Definition Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht
- Genehmigungsverfahren – Gebäudeklassen
- Bezirke und Zuständigkeit (zurzeit in Bearbeitung)
- Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 57 HBO
- Genehmigungsverfahren nach § 58 HBO (Normalverfahren)
- Sonderbauten
- Abbruchgenehmigungen
- Abweichung, Ausnahme/Befreiung
- Verlängerung von Baugenehmigungen
Sprechzeiten:
Mittwochs: 8:30 Uhr -12:00 Uhr und 13:30 Uhr -16:00 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Stellplatzsatzung (mit Stellplatzablösezonen)
- Bauvorlagenerlass *
- Hessische Bauordnung (HBO)*1
- Baugesetzbuch *
- Baunutzungsverordnung *2
*1 siehe https://wirtschaft.hessen.de -> Wohnen -> Bauen/Wohnen -> Baurecht -> Bauordnungsrecht
*2 siehe https://bauleitplanung.hessen.de -> Informationen -> Grundlagen
Gebühren
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Vor dem Einreichen eines Bauantrages können Sie mit einer Bauvoranfrage bei der Bauverwaltung eine verbindliche Entscheidung zu Einzelfragen beantragen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und ob das beabsichtigte Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt.
Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind, oder wenn geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist. Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Vorbescheid gilt 3 Jahre und bindet die Bauverwaltung für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Bauordnungsamt beim Landkreis / der Kreisfreien Stadt / der Sonderstatusstadt
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Einer Bauvoranfrage sind die Bauvorlagen beizufügen, die für die Beantwortung der jeweiligen Fragen erforderlich sind (Anlage 2 Nr. 15 zum Bauvorlagenerlass). Der Vordruck BAB 01 ist zu verwenden. Die Einzelheiten der vorgelegten Bauvorlagen regelt der Bauvorlagenerlass. (§ 66 Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 4 HBO). Sowohl der Vordruck als auch der Bauvorlagenerlass sind auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (unter Bauen / Wohnen > Baurecht > Bauordnungsrecht > Bauvorlagenerlass, Vordrucke) eingestellt.
I. d. R. sollten ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte sowie die Beschreibung des Vorhabens beigefügt sein. Die genauen Unterlagen sind abhängig von der konkreten Bauvoranfrage.
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Umfang der Bauvoranfrage und kann bis zu 40 Prozent der endgültigen Baugenehmigungsgebühr betragen. Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.
Urheber
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Kontakt
- Frau Franck
- Herr Friedrich
- Frau Hinkel
- Frau Köhler
- Herr Petek
- Frau Poorhossaini