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Wassergefährdende Stoffe

Info

Heizöl, Altöl, Benzin, Dieselkraftstoff, u. a. sind wassergefährdende Stoffe. Die Lagerung ist anzeigepflichtig, wenn das Volumen der Anlage 10.000 l übersteigt oder die Anlage sich im Erdreich befindet.

Unterirdische Anlagen sind regelmäßig durch anerkannte Sachverständige (alle 5 Jahre), in einem Wasserschutzgebiet (alle 2,5 Jahre), überprüfen zu lassen.

Bei oberirdischen Heizöllagerungen, dessen Rauminhalts größer als 10.000 l ist, sind alle 5 Jahre Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. In einem Wasserschutzgebiet bedürfen unterirdische Heizöltanks der Sachverständigenprüfung alle 2,5 Jahre.

Übersicht der Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle
für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten: Anlage 5
bzw. innerhalb eines Wasserschutzgebietes: Anlage 6

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizölverbraucheranlagen , Tankstellen, …) sind abhängig von ihrem Gefahrenpotential, ihrer Lage (oberirdisch, unterirdisch) und Ihrem Standort in einem Schutzgebiet (Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) bei der zuständigen Wasserbehörde anzeigepflichtig und durch eine sachverständige Stelle zu prüfen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Anlagenverordnung (VAwS).

Beispielsweise sind oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einer Lagermenge von mehr als 1 m³ vor Inbetriebnahme und im Schutzgebiet zudem wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig, Unterirdische Heizölverbraucheranlagen sind grundsätzlich vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und bei Stilllegung prüfpflichtig. Anlagen, in denen andere wassergefährdende Stoffe gelagert werden, unterliegen, abhängig von der Gefährdungsstufe, gestaffelten Prüfpflichten.

Die Prüfungen werden durch sachverständige Stellen nach § 22 VAwS durchgeführt und von der zuständigen Wasserbehörden überwacht.

Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein. Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen.

Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Einheitlicher Ansprechpartner Hessen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Maßgebend ist das Merkblatt

"Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" – Länderarbeitsgemeinschaft Wasser LAWA - Stand 06.2017.

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Welche Gebühren fallen an?

ca. 5.000,00 Euro für Erstanerkennung

Anträge / Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

 

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen

Was sollte ich noch wissen?

Anerkannt werden nur sachverständige Stellen

Herausgebende Stelle