Wohnungsvermittlungsstelle
Informationsblatt "Einkommensgrenzen im geförderten Wohnungsbau"
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.
Achtung: Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Die Wohnungsvermittlungsstelle vermittelt an die in Darmstadt registrierten wohnungssuchenden Bewerber Sozialwohnungen Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gehört zu den Städten mit erhöhtem Wohnraumbedarf. Daher erfolgt die Vermittlung von öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialwohnungen) in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ausschließlich durch die Wohnungsvermittlungsstelle beim Amt für Wohnungswesen.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt Bescheinigungen im Rahmen der vereinbarten Förderung nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz aus.
Ebenso wird eine für Hessen gültige allgemeine Wohnberechtigung ausgestellt. Diese hat für den Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt keine Gültigkeit. Dies gilt ebenso für eine durch eine andere Stadt ausgestellte Wohnberechtigung.
Die Vermittlung von Sozialwohnungen erfolgt nach den derzeit geltenden Registrier- und Vergaberichtlinien ausschließlich über die Wohnungsvermittlungsstelle an dort vorgemerkte Haushalte nach sozialer Dringlichkeit.
Alleinstehende Frauen und Männer, die sich in Ausbildung befinden (auch Schüler) und im elterlichen Haushalt mit Wohnraum versorgt sind, sowie alleinstehende Studierende werden nicht als Wohnungssuchende registriert.
Aufteilung der Zuständigkeiten:
+ Kontingentflüchtlinge
Vertretungsregelung Bewerber Lal - Sa:
Moh - No Frau Klinger
Np - Rat Frau Rhein
Sam - Saz Frau Kljucevic
Benötigte Unterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Vermittlung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung in Darmstadt sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Haushaltsbescheinigung, abgestempelt von der Meldebehörde bei Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb von Darmstadt wohnen - Vordruck Haushaltsbescheinigung
- Mietvertrag der derzeitigen Wohnung
- Pass für alle im Antrag genannten ausländischen Personen bzw. Freizügigkeitsbescheinigungen bei EU-Bürgern Achtung: Es muss ein auf Dauer geltender Aufenthaltsstatus vorliegen. Dies lässt die Wohnungsvermittlungsstelle im Zweifel durch die Ausländerbehörde überprüfen.
- Schulbescheinigung für alle Kinder ab 16 Jahren
- Heiratsurkunde für Ehepaare, die nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide jünger als 40 Jahre sind
- Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft mit Entbindungstermin
- Kündigungsschreiben des Vermieters, ggf. Räumungsurteil
- Nachweis der Notwendigkeit des Umzuges bei Beziehern von Sozialleistungen, ausgestellt durch den Leistungsträger, z. B. Jobcenter oder Amt für Soziales und Prävention
Unter Umständen ist die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich. Dies hängt jedoch von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
- § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
Gebühren
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.
Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.
Achtung:
Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Verfahrensablauf
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
An wen muss ich mich wenden?
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An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
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Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 15.572,00 Euro jährlich und
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 23.626,00 Euro jährlich,
- zuzüglich 5.370,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
- ggf. Geburtsurkunden der Kinder
- ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
- ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Welche Gebühren fallen an?
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In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
§ 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung§ 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG): Wohnberechtigungsschein
Anträge / Formulare
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Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Fachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
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03.05.2017Kontakt
- Frau Graf, G.
- Frau Klinger
- Frau Kljucevic
- Frau Müller
- Frau Rhein
Montag bis Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr
- Frau Stöwhas