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Untersuchungsberechtigungsschein
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterziehen (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Spätestens 14 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung muss der Jugendliche eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass er nachuntersucht worden ist (Nachuntersuchung). Liegt diese Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, tritt ein Beschäftigungsverbot ein.
Hierfür werden benötigt:
• Untersuchungsberechtigungsschein (Erst- oder Nachuntersuchung)
(dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben)
• Erhebungsbogen
(dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Ärztliche Untersuchung von Auszubildenden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz:
Vor Beginn der Ausbildung benötigen Auszubildende unter 18 Jahren einen Untersuchungsberechtigungsschein, der dem Arzt bei der ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt werden muss.
Was sind die Voraussetzungen?
Hauptwohnung in Darmstadt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Arztwahl ist frei.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden - der Kinderausweis
- Bei Auszubildenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit der Identitätsausweis.
- Bei einer Nachuntersuchung muss eine schriftliche Bestätigung der Ausbildungsstätte über das Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses vorgelegt werden.
Gebühren
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
Hierfür wird
- ein Untersuchungsberechtigungsschein
(dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) - und ein Erhebungsbogen benötigt
(dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes.
Die Arztwahl ist frei.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Personalausweis bzw. der Reisepass oder soweit vorhanden - der Kinderausweis
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Keine
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Was sollte ich noch wissen?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.
Urheber
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Kontakt
- Einwohnerwesen - Zentrale