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Überwachung des ruhenden Verkehrs
Ordnungswidrig geparkte Fahrzeuge werden mit mobilen Datenerfassungsgeräten erfasst.
Das jeweilige Anschreiben durch die Bußgeldstelle ist abzuwarten. Von direkten telefonischen Anfragen hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit wird abgeraten.
Überwachungszeiten:
Montag bis Freitag 6.00 - 24.00 Uhr
Samstag und Sonntag nach Bedarf
Gebühren
Richtet sich nach dem Bußgeldkatalog
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Das deutsche Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen. Die wichtigsten Gesetze des Verkehrsrechts sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und, auf dieser Rechtsgrundlage aufbauend, die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Gemeinsam regeln sie die persönlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr, wichtige Verhaltensvorschriften, notwendige Fahrzeugstandards und die Beförderung von Personen und Sachen auf den verschiedenen Verkehrswegen. Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung leisten ihren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrskontrollen beispielsweise sind ein Teil der Verkehrsüberwachung. Diese Aufgaben werden durch die Polizei und die Hilfspolizeibeamten der Städte und Gemeinden übernommen. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs liegt in der Verantwortung der Städte und Gemeinden und der Polizei.
Weiterführende Informationen erhalten Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter "Straßenverkehrs-Ordnung".
Neue Anpassungen der Straßenverkehrs-Ordnung in KraftStraßenverkehrsgesetz (StVG)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO)
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)
Verordnung über die Zulassung von Personen m Straßenverkehr (FeV)
Urheber
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Kontakt
- Herr Götz
- Frau Kühner
- Herr Peter