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Abschleppen und Umsetzen von Fahrzeugen

Kurzinfo

 

  • Begriffserklärung zum Abschleppen und Umsetzen
  • Wann wird abgeschleppt oder umgesetzt?
  • Was kostet das Abschleppen bzw. Umsetzen?
  • Erheben der Kosten

Info

Begriffserklärungen zum Abschleppen und Umsetzen

Sowohl beim Abschleppen als auch beim Umsetzen eines Fahrzeuges wird dieses von seinem bisherigen Standort, an welchem es falsch geparkt wurde, entfernt.

Das Umsetzen wird definiert als das polizeilich veranlasste Verbringen eines Fahrzeuges zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, von dem bisherigen Standort an einen anderen (erlaubten) Stellplatz auf öffentlicher Verkehrsfläche durch beauftragte private Ab­schleppfirmen oder mit polizeieigenen Mitteln.

Im Gegensatz hierzu wird das Fahrzeug beim Abschleppen nicht auf eine andere, öffentliche Verkehrsfläche abgestellt, sondern in der Regel auf den Betriebshof des Abschleppunterneh­mens verbracht.

Selbstverständlich wird vor jeder entsprechenden Anordnung streng geprüft, ob nicht eine an­dere (weniger belastende) Maßnahme ergriffen werden kann und die mit dem Umsetzen ver­bundenen Nachteile für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg (Beseitigung der konkreten Gefahr oder die Beendigung der Behinderung anderer Ver­kehrsteilnehmer) stehen.

Für die Anordnung des Umsetzens sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunal­polizei sowie Angehörige der Polizei zuständig. Wenn Sie von einem Abschleppen oder einer Umsetzung betroffen sind, können Sie im Geschäftszimmer der Stadtpolizei unter der Rufnummer 0 61 51/13 22 55 oder 0 61 51/13 2265 den Standort Ihres Fahrzeuges erfragen.

 

Wann wird abgeschleppt oder umgesetzt?

Im Hinblick auf die hohe Verkehrsdichte und die in vielen Bereichen begrenzten Möglichkeiten zum Halten und Parken werden Fahrzeuge häufig so abgestellt, dass konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung  entstehen und dadurch insbesondere Verkehrsgefährdun­gen oder -behinderungen zu befürchten sind. Die Überwachungskräfte der Stadtpolizei und die Polizei sind daher verpflichtet, neben den gebotenen Ahndungsmaßnahmen stets zu prüfen, ob diese Fahrzeuge zur Abwehr der Gefahren umgesetzt oder abgeschleppt werden müssen.

Eine Umsetzung erfolgt als milderes Mittel regelmäßig dann, wenn in unmittelbarer Nähe des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs eine öffentliche Fläche zur Verfügung steht, an welcher das Fahrzeug zulässig abgestellt werden  kann. In allen anderen Fällen wird abgeschleppt.

Beim verbotswidrigen Parken in folgenden Bereichen muss regelmäßig mit der Anordnung des Abschleppens oder Umsetzens gerechnet werden:

  • Halteverbotsstrecken, die mit Zeichen 283 (Haltverbot), 295/296 (durchgezogenen Li­nie) und 297 (Richtungspfeile) der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichnet sind, wenn die Gefahr risikoreicher Fahrstreifenwechsel oder erheblicher Rückstaubil­dung besteht,
  •  Haltestellen (Z 224 StVO), Taxenstände (Z 229 StVO), Sonderfahrstreifen für den öffentli­chen Personennahverkehr (Z 245 StVO) und Schienenbahngleise,
  •  vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • eingeschränkte Haltverbotsstrecken (Z 286 StVO) mit Zusatzschild „Kraftomnibusse (Sinnbild) frei“,
  • eingeschränkte Haltverbotsstrecken, wenn die Gefahr besteht, dass der Lieferverkehr in den zweiten Fahrstreifen verdrängt wird und dadurch risikoreiche Fahrstreifenwechsel verursacht werden; dies gilt auch für absolute Haltverbotsstrecken, in denen durch Zu­satzschild Lieferverkehr erlaubt ist,
  • benutzbare Radwege, durch Z 237 StVO gekennzeichnete Radfahrstreifen auf der Fahr­bahn und gemeinsame bzw. getrennte Fuß- und Radwege (Z 240 oder 241 StVO),
  • Gehwege, wenn dadurch der Fußgängerverkehr erheblich behindert wird,
  • Fußgängerüberwege sowie 5 m davor (Z 293) sowie vor und hinter Kreuzungen und Ein­mündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • Parkplätze zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen  Schwerbehinder­ten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden, Sonderparkplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge, Sonderparkplätze für E-Ladestationen,
  • Verbotsstrecken, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (gem. § 45 Abs. 1 Nr. 5 StVO) eingerichtet worden sind, einschließlich zugehöriger Gehwege, für mehrspurige Fahrzeuge in Fußgängerbereichen (Z 242/243 StVO), außerhalb der für den Ladever­kehr erlaubten Zeiten.

 

Ist das Parken für einen begrenzten Zeitraum zugelassen, sind die rechtlichen Voraussetzun­gen für das Abschleppen oder Umsetzen dort parkender Fahrzeuge regelmäßig dann gegeben, wenn die Überschreitung der Parkzeit länger als eine Stunde andauert (§ 13 StVO).

Aus Bereichen, die vorübergehend mit Haltverboten (Z 283 oder Z 286) für den ruhenden Ver­kehr gesperrt sind, um Veranstaltungen, Umzüge, Bau- und Baumarbeiten u. ä. zu ermögli­chen, wird dann umgesetzt oder abgeschleppt, wenn eine Behinderung vorliegt oder eintreten wird. Dabei werden auch Fahrzeuge, die bereits vor Aufstellung der mobilen Verkehrszeichen dort abgestellt worden sind, umgesetzt oder abgeschleppt.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sind diese Maßnahmen dann ver­hältnismäßig, wenn die mobile Beschilderung mindestens drei Tage vorher aufgestellt wurde.

Gebühren

Was kostet das Abschleppen oder Umsetzen?

Die Kosten des Abschleppens oder Umsetzens sind insbesondere in den oben genannten Fällen regelmäßig vom  Fahrzeughalter zu bezahlen. Das Abschleppen kostet ca. 150,00 €. Eine Leer­fahrt wir mit ca. 70,00 € berechnet.

Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für je­des Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben.

Hinzu kommen gegebenenfalls noch Zuschläge am Wochenende oder zur Nachtzeit. Zudem fallen in jedem Fall noch 66,00 € Verwaltungsgebühren an.


Erheben der Kosten

Sofern das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen abgeholt werden muss, wird das Fahrzeug nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten sowie der Verwaltungsgebühr herausgegeben. Auf Wunsch kann in diesen Fällen auch ein Kostenbescheid durch die Stadtpolizei erstellt werden.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Geltendmachung der Abschleppkosten und der Verwaltungs­gebühr mittels eines Kostenbescheides der Stadtpolizei, der gegebenenfalls auch im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann.

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