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Auskünfte aus dem Melderegister
Jedermann kann über eine dritte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten, wenn er den Namen und weitere Daten der gesuchten Person nennen kann (z.B.: Geburtsdatum, letzte bekannte Anschrift). Diese Auskunft ist gebührenpflichtig.
Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten Daten, Unterrichtung über die zu ihrer oder seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte sowie über die Einrichtung von Übermittlungssperren.
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die um Auskunft ersuchte Meldebehörde über einzelne bestimmte (= namentlich bekannte) Einwohner/innen folgende Auskünfte:
• Vor- und Familiennamen
• Doktorgrad
• Anschriften
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
• Tag und Ort der Geburt
• frühere Vor- und Familiennamen
• Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
• derzeitige Staatsangehörigkeiten
• frühere Anschriften
• Tag des Ein- und Auszugs
• Sterbetag und -ort
• Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten/Lebenspartners oder des gesetzlichen Vertreters
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen.
Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht. Diese kann im Einzelfall von der Meldebehörde widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse (z. B. von Gläubigern) dargelegt wird. Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweis: Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden!
Benötigte Unterlagen
Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen; bei Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks ein rechtliches Interesse.
Gebühren
- 9.- Euro
- 50.- Euro bei Zugriff auf Daten vor 1983
Auskunft nur gegen Gebührenvorauszahlung (Verrechnungsscheck od. Überweisung auf das Konto der Stadtkasse Darmstadt (Kontoinhaberin) IBAN: DE93 5085 0150 0000 5440 00 bei der Sparkasse Darmstadt,
BIC: HELADEF1DAS) unter Angabe des Verwendungszwecks "Melderegisterauskunft über ....(Name der gesuchten Person)".
Bei persönlicher Vorsprache Barzahlung möglich.
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des/der Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Verfahrensablauf
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Die Antwort auf Ihren Antrag erfolgt normalerweise schriftlich, sie kann jedoch auch mündlich erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, ebenfalls nicht darauf, dass die Auskunft nur mündlich erteilt wird.
An wen muss ich mich wenden?
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Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person
Voraussetzungen
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- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum/zur Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Welche Gebühren fallen an?
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Gebühren nach § 1 in Verbindung mit der Anlage der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Nr. 4221, je Einwohner 9,00 Euro.
Rechtsgrundlage
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§ 44 Bundesmeldegesetz (BMG)Nummer 44 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Rechtsbehelf
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Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Anträge / Formulare
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Sie können die Auskunft mündlich oder schriftlich beantragen. Ein Formerfordernis besteht nicht.
Was sollte ich noch wissen?
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MeldewesenFachlich freigegeben durch
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Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
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03.08.2018Kontakt
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