Covid-19-Virus AKTUELL | > Alle Informationen zum Thema Covid-19-Virus auf einen Blick |
Urkunden (Personenstand)
! Online-Beantragung !
Folgende Urkunden können Sie online beantragen:
- Eheurkunde/Eheregister
- Geburtsurkunde/Geburtenregister
- Lebenspartnerschaftsurkunde/Lebenspartnerschaftsregister
- Sterbeurkunde/Sterberegister
- Online-Urkunden-Portal mit integrierter Bezahlmöglichkeit (empfohlen) Wichtiger Hinweis zur Online-Urkundenbestellung
- Postalisch mit Unterschrift und Kopie des Personalausweises
- Nach telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 06151 / 13-3058) persönlich im Standesamt (ein gültiges Ausweisdokument muss mitgebracht werden)
Urkundenbestellungen per E-Mail sind nicht möglich und werden auch nicht bearbeitet.
Sie benötigen neue Personenstandsurkunden?
Sie möchten Auskünfte aus Personenstandseinträgen erfragen?
Das Standesamt Darmstadt stellt Ihnen Urkunden der in Darmstadt eingetretenen Personenstandsfälle aus. Auch Urkunden der früher eigenständigen Ortsteile Arheilgen, Bessungen, Eberstadt und Wixhausen sind hier erhältlich.
Folgende Urkunden können Sie bei der Urkundenabteilung erhalten:
- Geburtsurkunden/Geburtenregister (wenn Sie in Darmstadt geboren sind) der vergangenen 110 Jahre
- Eheurkunden/Eheregister (wenn Sie in Darmstadt geheiratet haben) der vergangenen 80 Jahre
- Sterbeurkunden/Sterberegister (wenn der Sterbeort in der Gemarkung Darmstadt liegt) der vergangenen 30 Jahre
- Lebenspartnerschaftsurkunden/Lebenspartnerschaftsregister (wenn die Lebenspartnerschaft in Darmstadt begründet wurde) aus dem Lebenspartnerschaftsregister ab 2001 (Einführung der Lebenspartnerschaften)
Alle oben genannten Dokumente können wir auf Wunsch auch als beglaubigte Abschrift aus dem jeweiligen Register oder auf internationalem (mehrsprachigem) Vordruck ausstellen. Die Lebenspartnerschaftsurkunde kann nicht auf internationalem (mehrsprachigem) Vordruck ausgestellt werden.
Sie können die Urkunden auch persönlich im Standesamt während unserer Öffnungszeiten beantragen.
Alle Urkunden die älteren Jahrgangs sind können bis einschließlich 1876 als archivsrechtlich beglaubigte Kopie ausgestellt werden.
Aufgrund gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Änderungen ist es nicht möglich, eine beglaubigte Abschrift von dem als Heiratseintrag beim Standesamt fortgeführten Familienbuch in Form einer Personenstandsurkunde auszustellen.
Es besteht aber die Möglichkeit, eine amtlich beglaubigte Abschrift (einfache öffentliche Urkunde) von dem als Heiratseintrag beim Standesamt fortgeführten Familienbuch zu erhalten. Hierfür entsteht eine Gebühr von 11,-- EUR. Ob ein Amt/Behörde eine einfache öffentliche Urkunde als ausreichenden Nachweis der Ehe-/Vorehedaten akzeptiert, erfragen Sie bitte vor Ihrer Bestellung direkt bei der entsprechenden Behörde. Ansonsten erstellen wir Ihnen zum Preis von 11,-- Euro eine Heiratsurkunde.
Benötigte Unterlagen
Zur Urkundenbestellung und bei Abholung muss immer ein gültiges Ausweisdokument vorgelegt werden.
Die Abholung kann auch mit Vollmacht erfolgen. In diesem Fall ist neben der formlosen Vollmacht, eine Kopie oder das Original Ausweisdokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten mitzubringen.
Gebühren
- Geburtsurkunde: 11,- € für die 1. Urkunde; 5,50 € für jede Weitere
- Sterbeurkunde: 11,- € für die 1. Urkunde; 5,50 € für jede Weitere
- Eheurkunde: 11,- € für die 1. Urkunde; 5,50 € für jede Weitere
- Lebenspartner-
schaftsurkunde: 11,- € für die 1. Urkunde; 5,50 € für jede Weitere
Bitte beachten Sie, dass die reduzierten Preise nur für gleichzeitig bestellte Mehrausfertigungen gelten.
Näheres zu den Gebühren des Standesamtes entnehmen Sie bitte dem Auszug aus den Gebühren des Standesamtes
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Geburtsurkunden werden beispielsweise für die Ausstellung eines Kinderreisepasses oder für die erstmalige Beantragung eines Personalausweises benötigt. Die Geburtsurkunde enthält die Vornamen, den Familiennamen und das Geschlecht des Kindes, den Tag und Ort der Geburt, die Vor- und Familiennamen der Eltern sowie die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
Hinweis: Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (bisher Geburtenbuch) gibt im Vergleich zur Geburtsurkunde alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt eingetragen hat.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister AusstellungVerfahrensablauf
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das zuständige Standesamt auf. Zuständig ist das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Hinweis: Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vornamen der Eltern
- wenn bekannt: Registernummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid.
An wen muss ich mich wenden?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Standesamt des Geburtsortes
Voraussetzungen
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
- bei Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis (Original oder beglaubigte Kopie) und der eigene Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Geburtsurkunde (erstes Exemplar): 11,00 Euro
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je 5,50 Euro
- Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung: kostenfrei
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden§ 59 Personenstandsgesetz (PStG) – Geburtsurkunde
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG) – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
§ 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Urheber
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Fachlich freigegeben durch
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Fachlich freigegeben am
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
05.01.2017Kontakt
- 115-Servicecenter