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Personalausweis
Seit dem 01.11.2010 wird auf der Grundlage des "Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis" ein neuer Personalausweis ausgegeben. Ausführliche Informationen über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de
Service zur Abholung: Pässe, Personalausweise, Sprachbox - 24 Stunden - (Hinweis: Anrufbeantworter mit der Ansage, welche Ausweise abgeholt werden können (ausgehend vom Tag der Beantragung).) Telefon: 06151/13-2234
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Aufgrund der aktuellen Situation durch die Covid-19-Pandemie kann es zu einer längeren Bearbeitungszeit des Personalausweises kommen. Eine genaue Auskunft kann hierzu nicht gegeben werden.
Für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, besteht die Pflicht, einen gültigen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzulegen. Dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen "Reisepass" besitzen und sich durch diesen ausweisen können.
Auf Wunsch der Eltern kann auch für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis (ohne Online-Ausweisfunktion) ausgestellt werden.
Der Personalausweis ist für Personen bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig; für Personen über 24 Jahre 10 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Der Ausweispflicht kann auch durch die Vorlage eines vorläufigen "Personalausweises" genügt werden.
Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.
Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
- den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift geändert hat
- den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
- den "Verlust" und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen,
- den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
- anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.
Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis. Einreisebestimmungen siehe www.auswaertigesamt.de
Ihr bisheriger Personalausweis behält natürlich bis zum regulären Ablaufdatum seine Gültigkeit. Eine vorzeitige Umtauschpflicht Ihres Ausweises besteht nicht. Wenn Sie allerdings Ihren alten Personalausweis vorzeitig gegen einen neuen umtauschen möchten, ist dies jederzeit möglich. Die Gültigkeit des Dokuments beträgt zehn Jahre, bei unter 24 Jährigen sechs Jahre. Voraussetzungen:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Persönliche Antragsstellung erforderlich, keine Vertretung - auch nicht mit Vollmacht möglich
- Beantragung eines Bundespersonalausweises (BPA) für Kinder unter 16 Jahren durch Sorgeberechtigte zusammen mit dem Kind
- Abholung eines Personalausweises für Kinder unter 16 Jahren ausschließlich durch die Sorgeberechtigten.
An wen muss ich mich wenden?
An die Personalausweisbehörde Ihrer Wohnortgemeinde. Vorherige telefonische Kontaktaufnahme empfehlenswert.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationsmöglichkeiten erhalten Sie auch unter der Homepage des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport unter www.hmdi.hessen.de
Benötigte Unterlagen
- Ein anderes Ausweisdokument, i.d.R. der bisherige Personalausweis und/oder z.B. der Reisepass und/oder eine Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde im Original) zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.
- Ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45x35mm, Hochformat, Frontalaufnahme).
- Bei Namensänderung durch Eheschließung: Heiratsurkunde / Stammbuch mit Bescheinigung über die neue Namensführung im Original.
Bei sonstiger Namensänderung, Ehescheidung, Eintragung eines Doktortitels: entsprechende Urkunde, z.B. Bescheinigung über Namensänderung vom Rechtsamt / Standesamt, Promotionsurkunde usw. im Original.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Personalausweisportal
Reisepass
Personalausweis - Adresse ändern
Personalausweis: Verlustanzeige
Gebühren
Für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird folgende Gebühr erhoben:
- von antragstellenden Personen ab 24 Jahren in Höhe von 37,00 Euro
- von antragstellenden Personen unter 24 Jahren in Höhe von 22,80 Euro
- ändern der PIN: gebührenfrei
- ändern der Anschrift: gebührenfrei
- sperren der Online-Ausweisfunktion bei Verlust: gebührenfrei
- entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
- elektronisches Signaturzertifikat: durch jeweiligen Anbieter festgelegt
Leistungsbeschreibung
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Der Personalausweis kann für jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, unabhängig von ihrem Alter, beantragt werden.
Ausgestellte Personalausweise gelten bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer fort und können uneingeschränkt genutzt werden. Das ab dem 2. August 2021 eingeführte EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises führt nicht zur Ungültigkeit von Ausweisen ohne EU-Logo.
Voraussetzungen
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- der jetzige Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde
- bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten
- bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
- ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)
Welche Gebühren fallen an?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
- EUR 37,00 für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
- EUR 22,80 für Antragsteller unter 24 Jahren
- EUR 22,80 für den ersten Personalausweis für Kinder und Jugendliche
- EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
- EUR 13,00 Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit bei nichtzuständiger Behörde)
- EUR 30,00 Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
- Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige
Welche Fristen muss ich beachten?
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
Geltungsdauer: 6 Jahre für Antragsteller unter 24 Jahre
Geltungsdauer: 10 Jahre für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
ca. 2 Wochen
Rechtsgrundlage
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
§ 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)Fachlich freigegeben durch
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
BMI, IT I 4;
Für die Änderungen vom 3.02.2021: BMI, DV 2
Fachlich freigegeben am
folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"
21.01.2015