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Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern mit längerem Aufenthalt
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Wichtige Hinweise:
Terminanfragen sind nur mit dem ausgefüllten Formular "Terminvergabe bei der Staatsangehörigkeitsstelle" (siehe Box Formulare, rechts) möglich. Senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail an: staatsangehoerigkeit@darmstadt.de
Keine telefonische Terminvereinbarung!
Bitte ebenfalls beachten:
Eine Terminvergabe ist aktuell frühestens in ca. 12 Monaten möglich.
Sollten Sie bereits eine Terminanfrage gestellt haben, fragen Sie bitte nicht erneut nach einem Termin oder der Bearbeitungszeit.
Sie erhalten Ihren Termin, sobald wir alle Anfragen bearbeitet haben. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
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Anspruch auf Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern mit längerem Aufenthalt nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz.
Ein/e Ausländer/in, die/der seit 8 Jahren rechtmäßig ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn sie/er:
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt
- eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist
- den Lebensunterhalt für sich und ihre/seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann (von der Voraussetzung wird abgesehen, wenn die/der Ausländer/in aus einem nicht selbst zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten kann)
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
- über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (ist am 01.09.2008 in Kraft getreten für alle Anträge, die ab dem 31.03.2007 gestellt worden sind)
Alle Personen, die keine Schul- oder Berufsausbildung im Bundesgebiet nachweisen können, müssen ein im Einbürgerungsverfahren anerkanntes Zertifikat der deutschen Sprache vorlegen (z.B. Zertifikat Deutsch).
Bei einer Ehegattin/einem Ehegatten, die/der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das miteinzubürgernde Kind muss sich seit drei Jahren im Inland aufhalten.
Bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses nach § 43 Aufenthaltsgesetz ist eine Aufenthaltsdauer von 7 Jahren für die Einbürgerung ausreichend.
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen, kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre verkürzt werden.
Abweichungen sind möglich.
Im Internetangebot der Bundesregierung erhalten Sie alle Informationen für den Weg zur Einbürgerung.
Kontakt
- Frau Brotrück
- Frau Krentscher
Einbürgerung von Ausländerinnen/Ausländern mit längerem Aufenthalt
(Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Ausländer- und Staatsangehörigkeitswesen, Sachgebiet Staatsangehörigkeitsstelle)Formulare:
- Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus - Merkblatt
- Einbürgerungsantrag Hinweise
- Einbürgerungsantrag
- Erklärung zum Einbürgerungsantrag
- Unterlagen und Nachweise für Einbürgerungsantrag
- Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren
- Loyalitätserklärung
- Terminvergabe bei der Staatsangehörigkeitsstelle