Türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Vorraussetzungen ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Abkommens vom 12.09.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) in Anspruch nehmen.
§ 4 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit dem Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 (ARB 1/80).
Die Höhe der Gebühren ist unterschiedlich.