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Bauleitpläne und Pläne im Aufstellungsverfahren

Info

Auskünfte über rechtsverbindliche Bauleitpläne und über Pläne im Aufstellungsverfahren Pläne mit allen Textfestsetzungen und mit ihren Begründungen können käuflich erworben werden.

Hier erfahren Sie mehr über das Stadtplanungsamt. Interessierte Bürger sowie Bauinteressierte und Investoren können sich frühzeitig und bequem im Internet über das geltende Planungsrecht mit Blick auf bestimmte Gebiete, Straßen und Grundstücke informieren. Die Bebauungspläne finden Sie auf den Seiten zum Thema Stadtplanung.

Die Bebauungspläne sind in die Stadtplananwendung Cityguide eingebunden. Zu aktuellen Bebauungsplänen sind auch die textlichen Begründungen als PDF-Dateien hinzugefügt.

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

Bevor Sie genauere Pläne machen, wie Sie ein Grundstück, das Sie erworben haben oder erwerben wollen, bebauen werden, sollten Sie klären, was im zugehörigen Bebauungsplan steht.

Der qualifizierte Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, welche baulichen und sonstigen Anlagen auf einem Grundstück zulässig sind. Festsetzungen werden u. a. getroffen

  • zur Art der baulichen Nutzung (z. B. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiet),
  • zum Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschoss- und Grundflächenzahl, Höhe, Zahl der Vollgeschosse),
  • zur Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise),
  • zur überbaubaren Grundstücksfläche,
  • zu den örtlichen Verkehrsflächen.
     

Der einfache Bebauungsplan, der nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans erfüllt, enthält nur einzelne Festsetzungen als verbindliche Regelungen und wird durch die Regelungen der unterstützend anzuwendenden §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) ergänzt.

An wen muss ich mich wenden?

Ein Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Danach wird er durch Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Für nähere Informationen können Sie sich an das Planungsamt Ihrer Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde Gemeinde bzw. Landkreis wenden.
 

Herausgebende Stelle