Zurück

Nachbeurkundungen

Info

Nachbeurkundungen

Sie haben im Ausland geheiratet, sind im Ausland geboren oder ein naher Angehöriger ist im Ausland verstorben und Sie möchten nun den Personenstandsfall in Deutschland nachbeurkunden lassen?

 

Ausländische Personenstandsfälle können in Deutschland nur dann nachbeurkundet werden, sofern die betreffende Person die deutsche Staatsangehörigkeit hat/hatte bzw. bei Ehe mindestens eine der beiden Personen die die deutsche Staatsangehörigkeit hat und die Person(en) ihren Wohnsitz in Darmstadt haben oder wenn im Ausland leben ihren letzten Wohnsitz in Darmstadt hatten.

Zu den erforderlichen Unterlagen lassen Sie sich bitte im Einzelfall von uns beraten. Hierzu kontaktieren Sie uns bitte vorab per E-Mail standesamt@darmstadt.de

Benötigte Unterlagen

Das Standesamt Darmstadt ist nur für in Darmstadt lebende Personen zuständig. Zu den erforderlichen Unterlagen lassen Sie sich bitte im Einzelfall von uns beraten. Hier zu kontaktieren Sie uns bitte vorab per Email standesamt@darmstadt.de

Gebühren

  • Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe 94,-- EUR
  • Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt 47,-- EUR
  • Nachbeurkundung eines ausländischen Sterbefalls 47,-- EUR
  • wenn die Eheschließung der Eltern oder des Verstorbenen im Ausland war oder eine Vaterschaftsanerkennung aus dem Ausland geprüft werden muss zusätzlich 47,-- EUR
  • Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung 23,50 EUR
  • Bescheinigung über eine Namensänderung 12,-- EUR

Auszug aus den Gebühren des Standesamtes

Informationen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Folgende Informationen stammen aus dem Landesportal "Hessenfinder"

Leistungsbeschreibung

In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensänderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:

  • infolge von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • nach Annahme als Kind,
  • nach späterer Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
  • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
  • infolge weiterer namensrechtlicher Erklärungen (z.B. nach Eheauflösung).

Die privatrechtlichen Vorschriften zur Eheschließung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensführung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Sonderregelungen gibt es für Vertriebene, Spätaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebürgerte, die ihren Namen unter der Geltung ausländischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie können ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklärung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.

Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

Dieses Verfahren zur Namensänderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Härten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..

Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstößig ist, lächerlich wirkt oder Anlass häufiger Verwechslungen ist.

 

An wen muss ich mich wenden?

Informationen über zivilrechtliche Namenserklärungen und Angleichungserklärungen erteilen die Standesämter; dort können die Erklärungen auch entgegengenommen werden.

Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind die Kreisausschüsse der Landkreise bzw. die Magistrate der Kreisfreien Städte zuständig; in Gemeinden mit mehr als 7 500 Einwohnern werden nur Vornamensänderungen vorgenommen.

Um die zuständige Stelle für Ihren Ort zu finden, geben Sie bitte im oberen Ortssuchfeld Ihren Gemeindenamen an.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für eine namensrechtliche Erklärung beim Standesamt beträgt 21,00 Euro. Für eine öffentlich-rechtliche Namenänderung gibt es so genannte „Rahmengebühren“, die für die Änderung eines Vornamens zwischen 25,00 Euro und 500,00 Euro liegen, für die eines Familiennamens zwischen 25,00 Euro und 1.500,00 Euro.

Herausgebende Stelle

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Minsterium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

06.01.2017